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Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), mindert diese seinen Gewinn, weil er dafür in seiner Bilanz eine Rückstellung bildet (§ 6a EStG). Momentan ergibt sich für ihn kein finanzieller Aufwand.

Der Arbeitnehmer hat diese Zusage nicht sofort als Arbeitslohn zu versteuern, weil ihm kein Arbeitslohn zufließt. Erst bei Auszahlung der Pension hat der Arbeitnehmer Versorgungsbezüge (§ 19 EStG), also im Regelfall nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb.

Anlage N Papierformular

Die Pensionszusage kann vom Arbeitgeber direkt erfolgen oder über eine von ihm betriebene Unterstützungskasse.

  • Pensionszusage unmittelbar durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber stellt für die Pensionszusage gewinnmindernd eine entsprechende Rückstellung in seine Bilanz ein. Erst wenn die Leistung fällig wird, muss der Arbeitgeber die Rückstellung nach und nach gewinnerhöhend auflösen und versteuern. Im Gegenzug kann er die gezahlte Pension als Betriebsausgabe abziehen. Der Vorgang ist also gewinnneutral. Der Arbeitgeber profitiert so von einer langjährigen Steuerstundung.

Für den Arbeitnehmer entsteht zunächst keine finanzielle Belastung, weil die Pensionszusage selbst keinen Arbeitslohn darstellt. Die Betriebspension ist bei Auszahlung nachträglicher Arbeitslohn, der als Versorgungsbezug steuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Erst bei Auszahlung fallen somit für den Arbeitnehmer Steuern an.  Die spätere Pension wird dabei meist nur mit niedrigeren Steuersätzen belastet als der jetzige laufende Arbeitslohn.  Außerdem steht dem Pensionär der Versorgungsfreibetrag zu.  

  • Pensionszusage mittelbar durch Unterstützungskasse des Arbeitgebers

Eine Pensionszusage kann auch über eine selbständige betriebliche Unterstützungskasse des Arbeitgebers organisiert werden.

Betriebspensionen des Arbeitgebers oder aus einer betrieblichen Unterstützungskasse haben den Nachteil, dass sie bei einem neuen Arbeitgeber nicht fortgeführt werden können. Erworbene Ansprüche gegenüber dem alten Arbeitgeber bleiben indessen bestehen. Beim neuen Arbeitgeber kann eine neue betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden. Hierdurch entstehen Kosten, auch ist eine neue Gesundheitsprüfung fällig.

♦   Wie funktioniert die Pensionszusage?

Erteilt ein bilanzierender Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine  Pensionszusage (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), kann er für die künftige Belastung eine Rückstellung in seiner Bilanz ausweisen. Die Rückstellung wirkt sich gewinnmindernd aus, was zugleich zu einer Steuerminderung führt. Erst nach Fälligkeit der Pension  muss der Arbeitgeber die Rückstellung nach und nach gewinnerhöhend auflösen und versteuern. Der Arbeitgeber erhält auf diese Weise eine langjährige Steuerstundung. Auch der Arbeitnehmer hat diesen Vermögenswert erst ab dem Jahr des Zuflusses der Pension zu versteuern, im Regelfall also erst nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Beispiel: 

Arbeitgeber A ist ein bilanzierender Betrieb. Er hat mit seinem angestellten Geschäftsführer B, 40 Jahre alt, schriftlich vereinbart, dass dieser ab Vollendung des 60. Lebensjahres eine Pension von A in Höhe von mtl. 3.000 € erhält. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine Pensionszusage i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG / Betriebsrentengesetz. Arbeitgeber A muss für die künftige Belastung, die er durch die Pensionszahlungen zu tragen hat, in seiner Bilanz eine Rückstellung ausweisen (§ 6a EStG).

Die Zuführungen zu dieser Rückstellung mindern den Gewinn, ohne dass A sofort einen finanziellen Aufwand zu tragen hat.

Dem Arbeitnehmer B fließt durch die Zusage während der Aufbauphase kein Vermögenswert zu. Erst die späteren Zahlungen des Arbeitgebers oder der Unterstützungskasse sind – nachträgliche – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und unterliegen der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber muss folglich weiterhin die ELStAM-Daten der Versorgungsempfänger abrufen und ein Lohnkonto führen. Für die Versorgungsbezüge werden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt.

Dies bedeutet: Arbeitnehmer B hat die Pensionszahlungen erst in der Auszahlungsphase als Versorgungsbezüge gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG (nachträglicher Arbeitslohn) zu versteuern, also erst bei Zufluss, meistens erst nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Pensionszusage bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Ein Arbeitgeber, der keine Bilanz aufstellt, der vielmehr seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, kann keine Rückstellung bilden. Erst die späteren Pensionszahlungen kann er als Betriebsausgaben abziehen. 

  • Hinweis: Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehepartner eingeschränkt

Der BFH hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anzuerkennen ist (BFH Urteil vom 15.04.2015 - VIII R 49/12).

Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Arztpraxis, bei der die Ehefrau des Klägers als nichtselbständige Mitarbeiterin beschäftigt ist. Er sagte seiner Ehefrau schriftlich zu, ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von jährlich 20.000 € zu zahlen und bildete für die Verpflichtung aus dieser Pensionszusage Rückstellungen. Wobei er weder eine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Pensionszusage abschloss noch eine Pensionszusage an andere Arbeitnehmer seiner Praxis erteilte.

Urteil des BFH: Die Pensionszusage wird nicht anerkannt. Der Kläger durfte keine Pensionsrückstellungen für seine Verpflichtung aus der Pensionszusage gegenüber der Ehefrau bilden. Entsprechend erhöhte sich sein Gewinn aus selbständiger Arbeit.

Zur Begründung führt der BFH an: Mit Rücksicht auf die persönlichen Beziehungen des Klägers und der Ehefrau als Ehegatten muss die Versorgungszusage ernsthaft gewollt und dem Grunde sowie der Höhe nach betrieblich veranlasst sein. Für die Frage der betrieblichen Veranlassung ist in erster Linie ein Fremdvergleich von Bedeutung. Betrieblich veranlasst ist eine Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nur dann, wenn und soweit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine vergleichbare Zusage auch einem familienfremden Arbeitnehmer im Betrieb erteilt worden wäre, wobei die entsprechende Prüfung vorrangig nach dem Inhalt der Vereinbarungen vorzunehmen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist von Bedeutung, dass er seinen anderen Mitarbeitern keine Pensionszusage erteilt hat.

Dies bedeutet: Die Pensionszusage an den Arbeitnehmer-Ehegatten muss einem Fremdvergleich standhalten, d. h. sie muss angemessen sein. Auch alle anderen Beschäftigten müssen ebenso behandelt werden.