Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Hauptvordruck

Ist ein Ehepartner verstorben, führt das Finanzamt für das folgende Jahr eine Einzelveranlagung durch, berechnet aber die Steuer (letztmals) nach dem günstigen Splittingtarif.

Dies bedeutet: Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners wird der verbleibende Ehepartner zwar einzeln veranlagt, erhält indessen noch einmal - wie bei einer Zusammenveranlagung - den günstigen Splittingtarif (§ 32a Abs. 6 EStG / Tarifvariante Witwensplitting).

Für das Todesjahr kann die Zusammenveranlagung gewählt werden, weil die Ehepartner zu Beginn des Jahres noch verheiratet waren. Damit steht im Todesjahr ohnehin der Splittingtarif zu (§ 32a Abs. 5 i. V. mit § 26 Abs. 1 Nr. 3 EStG).