Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage AV

Eine nette Besonderheit haben die Erfinder der Riester-Rente für Ehepartner geschaffen. Als nicht unmittelbar - also nur mittelbar - begünstigter Ehepartner, weil z. B. selbständig oder nicht berufstätig, steht Ihnen ein abgeleiteter Zulageanspruch zu.

Der nur mittelbar Begünstigte (z. B. Nicht-Verdiener-Ehegatte) braucht lediglich den Sockelbetrag von 60 € (also 5 € im Monat) als Eigenbeitrag aufzubringen, um die volle Sparzulage bzw. die Steuervergünstigung  zu erhalten. Sein Vorsorgekonto wird dann nur aus den Sockelbeträgen und den Sparzulagen gespeist (§ 10a Abs. 3 und § 79 Satz 2 EStG).

Beispiel:

Ehepaar mit einem Kind, nur der Mann ist berufstätig mit einem Jahresbruttolohn im Vorjahr von 50.000 €. Das Ehepaar schließt einen gemeinsamen Ehepartnervertrag ab mit jeweils getrennter Kontoführung für Mann und Frau. Die Kinderzulage erhält automatisch die Frau.

Als Eigenleistung aufzubringen 4 % von 50.000 € =  2.000 €
Abzüglich Zulagen: Grundzulage 2 × 175 € = - 350 €
Kinderzulage  - 185 €
Als Mindesteigenbeitrag zu leisten 1.465 €

Dem Konto des Mannes werden gutgeschrieben:
 
Der geleistete Eigenbeitrag von 1.465 €
Grundzulage des Mannes + 175 €
Insgesamt 1.640 €

Dem Konto der Frau werden gutgeschrieben:
 
Eigenbeitrag (Sockelbetrag) 60 €
Grundzulage der Frau + 175 €
Kinderzulage + 185 €
Insgesamt 410 €

Wie Sie sehen, werden die Zulagen auf den Mindestbeitrag angerechnet, so dass weniger als 4 % vom Einkommen des Vorjahres aufzubringen sind.