Steuern? Mach ich selbst.
Arbeitnehmer in Bauberufen (Bauarbeiter / Maler / Fliesenleger) haben in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, weil sie ihre tatsächliche Arbeit auf dem Bau ausüben. Für ihre Auswärtstätigkeit können sie steuerfreie Reisekosten geltend machen. In Höhe der abzugsfähigen Reisekosten sind Erstattungen des Arbeitgebers steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG). Die Entfernungspauschale kommt wegen fehlender erster Tätigkeitsstätte nicht in Betracht.
♦ Praktischer Fall
Albert Muster ist Malergeselle. Er wohnt in A-Dorf und ist an ständig wechselnden Einsatzstellen / Baustellen für den Malerbetrieb Kunze mit Firmensitz in B-Dorf tätig. Albert fährt an jedem Arbeitstag mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum 12 km entfernten Firmensitz B-Dorf, um dort Aufträge und Material entgegen zu nehmen. Anschließend steuert er die jeweilige Baustelle an. Nach Arbeitsschluss fährt er wieder zurück zum Firmensitz B-Dorf, um Material und Geräte zurückzugeben. Anschließend fährt er von B-Dorf nach Hause / A-Dorf zurück
Albert weiß, dass er am Firmensitz B-Dorf keine erste Tätigkeitsstätte hat, weil er seine eigentliche berufliche Tätigkeit auf den Baustellen ausübt und sein Chef den Firmensitz nicht ausdrücklich als Erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat. Der Ansatz der Entfernungspauschale entfällt.
Ehefrau Else Muster ist Bürokauffrau. Für jeden Arbeitstag ihres Mannes (214 Tage im Kj.) erstellt sie einen Arbeitsnachweis wie folgt:
Arbeitstag | Fahrten A-Dorf / B-Dorf | B-Dorf / Baustelle | Baustelle / B-Dorf / A-Dorf |
5.1. | A-Dorf / B-Dorf 12 km | B-Dorf / C-Dorf 28 km | C-Dorf / B-Dorf / A-Dorf 56 km |
7.1. | A-Dorf / B-Dorf 12 km | B-Dorf / D-Dorf 22 km | D-Dorf / B-Dorf / A-Dorf 44 km |
8.1. | A-Dorf / B-Dorf 12 km | B-Dorf / D-Dorf 22 km | D-Dorf / B-Dorf / A-Dorf 44 km |
9.1. | A-Dorf / B-Dorf 12 km | B-Dorf / E-Dorf 45 km | E-Dorf / B-Dorf / A-Dorf 69 km |
usw. | ..... | ....... | |
Summe | 2.568 km | 12.413 km |
Gefahrene Kilometer insgesamt (2.568 km + 12.413 km =) 14.981 km.
♦ Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit
Maler Albert kann als Fahrtkosten (2.568 km + 12.413 km = 14.981 € x 0.30 € = 4.495 € abrechnen.
Am 07.01. auf der Fahrt zur Einsatzstelle in Edorf wurde sein PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Heinz Muster weiß, dass die Reparaturkosten in Höhe von 1.249 € nicht mit dem Pauschsatz von 0.30 € abgegolten sind. Er gibt die Reparaturkosten in Zeile 47 an
♦ Verpflegungsmehraufwendungen
An jedem seiner 214 Arbeitstage war Albert mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung in Adorf unterwegs. Er kann deshalb Verpflegungsmehraufwendungen für 214 Arbeitstage in Höhe von jeweils 14 € = insgesamt 2.996 € geltend machen. Dies macht er, indem er in Zeile 67 die Anzahl der Tage angibt, an denen er auswärts tätig war.
Anlage N
Fahrtkosten 14.981 km x 0.30 € = | 4.495 € |
Verpflegungsmehraufwendungen 214 Arbeitstage X 14 € = | 2.996 € |
Unfallkosten | 1.249 € |
Summe der Werbungskosten | 8.740 € |
Hauptvordruck