Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Steuertipp zum Fahrtenbuch

Wer einen Firmenwagen privat nutzt und dafür Steuern zahlen muss, weiß vielfach nicht im Voraus, welche Methode die günstigere Variante ist, die Pauschal-Methode oder die Fahrtenbuch-Methode.

Für die Berechnung nach der Fahrtenbuch-Methode die gesamten Fahrzeugkosten, die Gesamtfahrleistung und der Umfang der privaten Nutzung aufs Jahr gerechnet nicht bekannt. Unter diesen Umständen soll das Lohnbüro zunächst die private Nutzung nach der Pauschal-Methode versteuern.

♦   Nebenbei ein Fahrtenbuch führen

Wenn Sie nebenbei ein Fahrtenbuch führen und die Fahrzeugkosten aufzeichnen, können Sie  im nachhinein vergleichen, welche Methode günstiger ist. Die Buchhaltung kann später zum Nachweis beim Finanzamt die Fahrzeugkosten einschließlich Abschreibung nachliefern. Die Gesamtfahrleistung und der Umfang der privaten Nutzung ist dem Fahrtenbuch zu entnehmen.  

Ist die Fahrtenbuch-Methode günstiger, kann der Arbeitnehmer dem Lohnbüro das Fahrtenbuch mit der Berechnung des privaten Nutzungsanteils vorlegen und um entsprechende Kürzung des geldwerten Vorteils bitten. Dies muss dann gleich zu Jahresbeginn geschehen, damit die Kürzung noch in die Lohnbescheinigung Eingang findet (§ 41c Abs. 1 EStG).

Geschickter ist, Sie behelligen das Lohnbüro nicht. Denn Sie können in der Steuererklärung Anlage N > Zeile 6 einen entsprechend niedrigeren Jahresbruttolohn ansetzen, als die Lohnsteuerbescheinigung ausweist. Die Kürzung des Arbeitslohns begründen Sie damit, dass die vom Betrieb angewandte Pauschal-Methode zu einem falschen geldwerten Vorteil geführt hat. Die Fahrtenbuch-Methode sei für Sie günstiger und solle daher zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt spielt mit, denn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist das Finanzamt nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren zur Berechnung des geldwerten Vorteils gebunden (§ 8 Abs.2 Satz 4 EStG).