Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage SO Zeile 8 bis 11

⇒   Einnahmen aus Pflegschaften

Aufwandsentschädigungen aus Pflegschaften sind steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG, soweit sie den Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG von 720 € übersteigen. Es werden Werbungskosten in Höhe von 25 % der Einnahmen anerkannt, falls sie den Freibetrag übersteigen. Dazu unten mehr.

♦  Mehrere Pflegschaften

Wie hoch sind seine Einkünfte aus dieser Tätigkeit, wenn er 2, 3 oder 7 Pflegschaften hat?

Die Einkünfte betragen:

  • 2 Pflegschaften:

Die Einnahmen betragen 646 €. Die Werbungskosten von (25 % von 646 % =) 163 € übersteigen nicht den Ehrenamtsfreibetrag von 720 €. Die Einkünfte betragen (646 € minus 720 € =) 0 €. Sie sind nicht anzugeben, weil unterhalb der Bagatellgrenze von 256 €. 

  • 3 Pflegschaften:

Die Einnahmen betragen 969 €. Die Werbungskosten von (25 % von 969 € =) 243 € übersteigen nicht den Ehrenamtsfreibetrag, kommen also nicht zum Zuge. Die Einkünfte betragen (969 € minus 720 € =) 249 €. Sie sind nicht anzugeben, weil unterhalb der Bagatellgrenze.

  • 7 Pflegschaften:

Die Einnahmen betragen 2.261 €. Die tatsächlichen Werbungskosten von (25 % von 2 261 € =) 566 € übersteigen den Ehrenamtsfreibetrag von 720 € nicht. Es sind also keine Werbungskosten absetzbar. Die Einkünfte betragen (2.261€ minus 720 € =) 1 541€.