Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage V

Sogar das möblierte Untervermieten kann steuerpflichtig sein. Wenn Sie ein Einfamilienhaus haben und ein Zimmer z. B. für 250 € im Monat vermieten, das 20 % der gesamten Wohnfläche ausmacht, müssen Sie wie folgt rechnen:

Mieteinnahmen   3.000 €
Gebäudeabschreibung: Herstellungskosten 250.000 €, davon 20 % = 50.000 €, davon 2 % 1.000 €  
Schuldzinsen insgesamt 6.000 €, davon 20 % 1.200 €  
Übrige Werbungskosten    
Laufende Hausunkosten (Strom, Wasser, Müll, Versicherungsbeiträge) insgesamt 3.000 €, davon 20 % 600 €  
Abschreibung auf das Mobiliar z. B. 10 % von 8.000 € 800 €  
Summe der Werbungskosten 2.600 €  2.600 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   400 €

Sind Sie Arbeitnehmer und sind dies Ihre einzigen Nebeneinkünfte, kommen Sie in den Genuss einer Härteregelung, die besagt, dass Nebeneinkünfte bis 410 € nicht erklärt werden müssen (§ 46 Abs. 3 EStG).

Übersteigen die Einnahmen nicht 520 € im Kj., kann aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden (R 21.1 Abs. 1 EStR).

♦   Verluste aus Leerstandszeiten

Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Voraussetzung ist, dass ein solcher Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereitgehalten wird (BFH, Urteil v. 22.1.2013, IX R 19/11).

Tipp Werden Sie Gastgeber

Verdienen Sie Geld, indem Sie Ihre Wohnung an Touristen vermieten, womit sich mehr Geld machen lässt als mit einheimischen Dauermietern. So oder ähnlich wirbt Aerbnd, der Star in der Sharing Economy.

Die Einnahmen in der Steuererklärung anzugeben, daran denken indessen nur wenige. Doch damit dürfte es vorbei sein, nachdem ein Gericht in Irland, dem Geschäftssitz von Aerbnd, letztinstanzlich entschieden hat, dass der Konzern verpflichtet ist, dem deutschen Fiskus, hier vertreten durch die Steuerfahndung in Hamburg, die Vermieterdaten zu übermitteln. Sobald sich dies allgemein herumgesprochen hat, dürfte sich die Einstellung dazu wohl ändern.

Wer seine Wohnung an Touristen vermietet und die Einnahmen daraus nicht versteuert hat, muss nun wohl mit Post vom Finanzamt rechnen.