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Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden nicht für jedes Kind gewährt, das Sie fürsorglich betreuen. Sie müssen zu dem Kind in einem steuerlich begünstigten  Kindschaftsverhältnis stehen.

Mit dem Begriff Kindschaftsverhältnis grenzt der Fiskus den Personenkreis ein, der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG). Nur wer zu einem Kínd in einem Kindschaftsverhältnis steht, kann für dieses Kind Kindergeld oder  Kinderfreibeträge erhalten.

Wobei eine bestimmte Rangfolge unter den Kindschaftsverhältnissen zu beachten ist. Dazu unten mehr.

♦   Ein Kindschaftsverhältnis besteht zu:

  • Im 1. Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Hierzu gehören leibliche Kinder und Adoptivkinder.

  • Pflegekinder (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Die Kinder müssen mit dem Steuerpflichtigen durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden und nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen sein. Außerdem darf das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern oder Adoptiveltern  nicht mehr bestehen.

  • Stiefkinder und Enkelkinder (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG)

Einen eigenen Anspruch auf die Freibeträge für Kinder haben Stiefeltern und Großeltern zwar nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Freibeträge indessen auf sie übertragen werden. Dies gilt auch für den Lebenspartner eines Elternteils. 

Geben Sie bitte in Zeile 10 an, in welchem Kindschaftsverhältnis Sie zu dem Kind stehen. Die in Zeile 10 aufgeführten Kindschaftsverhältnisse sind nicht gleichrangig. Dazu unten mehr.

Anlage Kind

 ♦   Welches Kindschaftsverhältnis hat Vorrang?

Kinder werden nicht mehrfach berücksichtigt. Dies wird dadurch erreicht, dass bestimmte Kindschaftsverhältnisse Vorrang haben vor anderen. Eine Adoptivkindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft. Pflegekindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft und Adoptivkindschaft (§ 32 Abs. 2 EStG).

Beispiel Stiefkind

Die Ehepartner A und B werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben ein Kind, das der Ehepartner B (leibliche Mutter des Kindes) mit in die Ehe gebracht hat. Dieses Kind ist Stiefkind des Ehepartners A.

Die Mutter erhält für ihr Kind die halben Kinderfreibeträge. Zugleich besteht ein leibliches Kindschaftsverhältnis zum Vater des Kindes. Dazu sind Eintragungen in Zeile 11 erforderlich. Der Vater des Kindes kann als leiblicher Vater das Kind angeben und erhält die andere Hälfte der Kinderfreibeträge.

Anlage Kind

Wäre der Vater des Kindes verstorben oder würde Ausland leben oder es wäre seine Anschrift amtlich nicht feststellbar, würde die leibliche Mutter und der Stiefelternpartner je zur Hälfte die Kinderfreibeträge erhalten.

Tipp Feststellung der Vaterschaft

Erkennt der leibliche Vater eines Kindes in einem Rechtsstreit um die Gewährung eines Kinderfreibetrags die Vaterschaft an, nachdem das Kind die Scheinvaterschaft des ehelichen Vaters angefochten hat, hat das Finanzamt eine bis zur Geburt zurückwirkende Vaterschaft bei der Veranlagung zu berücksichtigen und die kindbedingten Steuervorteile zu gewähren (BFH Urteil vom 28.07.2005 - III R 68/04).