Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Verfahrensrecht / Strafprozessordnung (Steuer)

Steuerverkürzungen führen regelmäßig zur Bildung von Schwarzgeld. Wird Schwarzgeld aufgedeckt, ist damit zugleich der Nachweis über nicht verbuchte Einnahmen erbracht.

Umgangssprachlich ist Schwarzgeld die Bezeichnung für Geld aus unversteuerten steuerpflichtigen  Einnahmen. Auch geerbtes Geld kann aus unversteuerten Einnahmen des Erblassers stammen und somit Schwarzgeld sein.

  • Wie entsteht Schwarzgeld?

Wer Einnahmen nicht bucht, sondern privat vereinnahmt, hat Schwarzgeld in den Händen. Für einen Einzelhändler ist z. B. die Beschaffung von Schwarzgeld einfach: Er braucht nur Einnahmen aus dem Verkauf von Ware nicht als Einnahme zu erfassen. Entsprechendes gilt für gewerbliche oder freiberufliche Dienstleister, die Einnahmen nicht durch die Bücher laufen lassen.

Grund für dieses Verhalten: Je höher die Steuerbelastung, desto größer ist der Anreiz, nicht alle Betriebseinnahmen zu versteuern. Aber die Finanzämter sind auf der Hut und das Risiko, dass das Finanzamt Schwarzgeld aufdeckt, ist relativ groß:

Die Finanzämter kalkulieren vielfach den Umsatz nach und stellen schnell fest, dass das Betriebsergebnis nicht stimmen kann. Dies geschieht anhand von „Richtsätzen“, die jährlich in einer aktuellen Richtsammlung den Beamten zugänglich sind. Dann wird der Betrieb geprüft, vielfach unter Einschaltung der Steuerfahndung.

♦   Schwarzgeld im Untergrund

Nachteil von Schwarzgeld: Schwarzgeld muss in der Schattenwirtschaft verharren und dort kursieren. Sobald es aus der Schattenwirtschaft auftaucht, schlägt der Fiskus zu.

Der Vorteil von Schwarzgeld: Es ist steuerfrei und kann zu wirtschaftlichen Vorteilen führen:  "Ohne Schwarzgeld kann ich nirgendwo mitbieten", so beklagen sich viele.

Um größere Mengen Schwarzgeld zu nutzen wird es über Umwege durch Scheingeschäfte / Investitionsschleifen in den legalen Wirtschaftsverkehr eingeschleust. Dieser Vorgang wird als Geldwäsche bezeichnet. Geldwäsche ist eine Straftat i. S. des § 261 StGB (§ 1 Abs. 1 Geldwäschegesetz).

Dazu mehr im nächsten Beitrag.