Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

  ♦   Was ist ein Haushalt?

Für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen im eigenen privaten Haushalt angefallen sind.

Ein Haushalt in diesem Sinne besteht bei der Wirtschaftsführung in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein (BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296).

Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die o. a. Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden. Sind beide Alleinstehenden Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber von haushaltsnahen Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn beide einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen (Zeile 9 bis 11).

  • Heimunterbringung mit eigenem Haushalt

Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird (BMF, 9.11.2016, IV C 8 - S 2296).

Die haushaltsnahen Aufwendungen sind einzeln nachzuweisen.

  • Heimunterbringung ohne eigenen Haushalt

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählt auch die einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Tätigkeit bei Unterbringung in einem Heim. In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für die

  1. Reinigung des Zimmers oder des Appartements,
  2. die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
  3. das Zubereiten und / oder das Servieren von Mahlzeiten.

Das Heim erstellt eine Jahresabrechnung mit den einzelnen Posten.

♦   Haushaltsnahe Tätigkeiten

Darunter fallen Tätigkeiten für

  • Reinigung der Wohnung,
  • Reparaturen innerhalb der Wohnung.
  • die Gartenpflege,
  • der Winterdienst vor dem eigenen Grundstück / Gehweg,
  • die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,
  • die Fütterung und Pflege von Haustieren im Haushalt,
  • die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen, auch wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt der gepflegten / betreuten Person ausgeübt werden,
  • Reparatur des Hausnotrufsystems innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens”,
  • Auch Tätigkeiten jenseits der Grundstücksgrenze begünstigt

Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen (BFH Urteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10).

Dabei kann nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen (Schnee räumen). 

Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist hingegen keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Gerade in Städten obliegt die Reinigung der Fahrbahn regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger im Rahmen der Daseinsvorsorge erbracht. Auch fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser endet an der "Bordsteinkante", d.h. mit dem öffentlichen Gehweg.

  • Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht begünstigt

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Anspruch genommen werden. Die Dienstleistung wird nicht im Haushalt der Klägerin erbracht (BFH Urteil vom 23.03.2023 - VI R 8/21).  

Die Klägerin lebte im Streitjahr alleine in ihrer Wohnung und nahm ein Hausnotrufsystem der X in Anspruch, das aus einer in der Wohnung befindlichen Basisstation und einem am Körper getragenen Funksender bestand. Die X gewährleisteten eine 24-stündige Rufbereitschaft in der Notrufzentrale an 365 Tagen im Jahr. Bei Betätigung des Notrufs wurde ein Funkkontakt mit der Notrufzentrale hergestellt.

  • Straßenreinigung / Winterdienste

Die Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes auf dem Gehweg sind grundsätzlich nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt. Nicht begünstigt ist dagegen die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße (BFH, Urteil v. 13.5.2020, VI R 4/18, BStBl 2021 II S. 669).

  • Müllentsorgung und Schmutzwasser

Aufwendungen für die Müllentsorgung und für Schmutzwasser sind  nicht als haushaltsnahe Aufwendungen abzugsfähig (FG Münster, Urteil vom 24.2.2022 - 6 K 1946/21). Der BFH hat mit Beschluss vom 1.9.2022 - 6 R 8/22 die Revision als unzulässig verworfen. 

Begründung

Die von der Gemeinde im Zusammenhang mit der Entsorgung von Müll und Abwasser erbrachten Dienstleistungen werden nicht typischerweise von Haushaltsangehörigen erledigt. 

  • Steuerermäßigung durch Mieter, Nebenkostenabrechnung

Mieter können die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten haushaltsnahe Aufwendungen umfassen. Die Anteile an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen müssen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder des Verwalters nachgewiesen werden.  

Unter welchen Voraussetzungen Mieter eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen können, dazu mehr im  BMF-Schreiben v. 9.11.2016 unter 1.3.0 (Kapitel 08, Teil IV Nr. 3, Rz 27).

Nachweise

Ein Nachweis der Aufwendungen des Mieters durch Vorlage der Betriebskostenabrechnung genügt nicht (FG Niedersachsen Urteil vom 8.5.2019 - 4 K 120/18). Das dazu anhängige Revisionsverfahren beim BFH wird unter dem Az. VI R 24/20 geführt. Einspruchverfahren dazu ruhen nach § 363 Abs. 2 AO).  

♦   Aufwendungen durch selbständige Dienstleister

Zu deren Tätigkeiten gehören u. a. die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen, auch die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt. 

Für die Steuerermäßigung benötigen Sie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen. In dieser sind die einzelnen Posten genau aufzuschlüsseln, denn nur folgende Ausgaben können Sie steuerlich geltend machen:

  • Arbeitskosten (inkl. Mehrwertsteuer)
  • Fahrtkosten
  • Maschinenkosten
  • Entsorgungskosten
  • Kosten für Verbrauchsmittel (z. B. Reinigungsmittel, Streugut)

Die Rechnung ist per Überweisung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Nicht begünstigt sind:

  • Materialkosten
  • Verwaltergebühren bei einer Wohneigentumsgemeinschaft
  • Müllabfuhrgebühren
  • Kosten für Warenanlieferungen

♦  Aufwendungen durch selbständige Handwerker

Wenn Sie einen selbständigen Handwerker mit haushaltsnahen Tätigkeiten betrauen, sind nur die Arbeitskosten begünstigt, Materialkosten nicht.

Ohne Wenn und Aber werden anerkannt:

  • Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus,
  • Gartenarbeiten
  • Renovierung /  Austausch von Fenstern und Türen,
  • Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett,
  • Schlüsseldienste
  • Arbeiten am Dach oder Fassade
  • Wartung der Heizungsanlage,
  • Pflasterung auf dem Hof vor dem Haus,
  • Gebühren für den Schornsteinfeger,
  • Kontrolle des Blitzableiters,
  • Einbauküche oder Badezimmer neu (ohne Material)
  • Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten wie Wasch- und Geschirrspülmaschinen sowie Computern, sofern sie der Handwerker im Haushalt repariert hat.

Eine umfassende Liste finden Sie im vorigen Beitrag ABC / haushaltsnahe Aufwendungen Nr. 1.1.3 

♦   Belegnachweise

Sowohl bei Aufwendungen im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistung) als auch bei Handwerkerleistungen ist die Steuerermäßigung davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben.

Bei Heimunterbringung verlangt das Finanzamt eine Aufstellung des Heims, in der die einzelnen Posten ausgewiesen sind. 

  • Zahlung nur unbar

Für alle haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienstleistunge Pflegeleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gilt: Der Steuerabzug ist davon abhängig, dass die Aufwendungen durch Unterlagen / Rechnungen und Zahlungen via Bankkonto nachgewiesen werden können. Für Barzahlungen gegen Quittung und Barschecks wird kein Steuerabzug gewährt.

Bei Mini-Job sind Barzahlungen erlaubt

Bei geringfügigen Beschäftigungen wird ausnahmsweise keine Überweisung des Arbeitslohns vorausgesetzt und damit ist z. B. auch eine Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich (BMF 9.11.2016 - BStBl I 2016 S. 1187). Hier gilt die von der Minijob-Zentrale am Jahresende ausgestellte Bescheinigung als Nachweis für das Finanzamt.