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Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen

Zusammenfassung / Begriff

Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 € (haushaltsnahe Aufwendungen).

Unter einem "Haushalt" im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der räumliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (BFH Urteil vom 20.03.2014 - VI R 55/12).

Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.

Nicht erforderlich ist, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Deshalb kann auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen, z. B. für die Verlegung der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung durch einen Zweckverband --juristische Person des öffentlichen Rechts-- im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art.

  • Begünstigter Personenkreis

Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Der Steuerpflichtige kann aber auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (BFH Urteil vom 20.04.2023 - VI R 23/21).

  • Begrenzung auf Arbeits- und Fahrtkosten

Begünstigt sind nur die Aufwendungen für die in Rechnung gestellten Arbeits- und Fahrtkosten einschließlich der auf diese Kosten entfallenden Umsatzsteuer, also nur erbrachte Leistungen, keine Lieferungen.  

Aufwendungen für das verwendete Material oder für gelieferte Waren sind also nicht begünstigt. Ebenfalls nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen.

Zu den Handwerkerleistungen gehören z. B.  

1. Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen,

2. Modernisierung des Badezimmers oder der Einbauküche,

3. Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,

4. Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen,

5. Kontrolle von Blitzschutzanlagen,

6. Installation einer neuen Photovoltaikanlage auf Balkon oder Dach

  •    Erschließung einer öffentlichen Straße nicht begünstigt 

Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird (BFH- Urteil vom 28. April 2020, VI R 50/17). Erschließungsbeiträge sind also nicht begünstigt.

♦   Tipp Aufwendungen für Gartenarbeiten splitten

Bei Gartenarbeiten sollten Sie zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen (Zeile 5) und Handwerkerleistungen (Zeile 6) unterscheiden.

Zum Haushalt gehören auch Außenanlagen, z. B. der Garten. Die Pflege des Gartens ist eine Dienstleistung und wird in Zeile 5 beantragt.

Wird ein Garten neu angelegt oder grundlegend erneuert, kann dies eine Handwerkerleistung sein.

Im Einzelfall können Sie die Aufwendungen splitten und so die Höchstbeträge für selbständige Dienstleistungen und Handwerkerleistungen getrennt in Anspruch nehmen.

Tipp 40.000 € für energetische Sanierungen

Bei Handwerkerleistungen nach § 35a EStG können Arbeitskosten bis zu 1.200 € als Steuerermäßigung gefördert werden.

Bei Kosten für energetische Sanierungen nach § 35c EStG sind Steuervorteile bis 40.000 € möglich. Die steuerliche Förderung wird mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt geltend gemacht. Die Maßnahmen müssen durch eine Bescheinigung des ausführenden Betriebs oder eines Energieberaters bestätigt werden.

Sie wollen das Dach erneuern, Heizung austauschen, Bad modernisieren oder die Fassade mit einem neuen Anstrich verschönern. Bei jedem Eigenheimbesitzer fallen über die Jahre einige Handwerkerarbeiten an.

Bei Maßnahmen, die der energetischen Sanierung einer selbst genutzten, eigenen Wohnimmobilie dienen, können 20 Prozent der gesamten Aufwendungen – also Arbeits- und Materialkosten – verteilt über drei Jahre von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Dies gilt für Kosten bis zu 200.000 €. Also werden maximal 40.000 Euro vom Staat erstattet. Die Kosten für die Planung und Begleitung entsprechender Maßnahmen durch einen Fachmann, können sogar zu 50 Prozent berücksichtigt werden (Quelle: § 35c EStG).

02.22