Helfer in Steuersachen

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Anlage Sonderausgaben

Bei Sachspenden muss der Wert in Euro aus der Spendenbescheinigung hervorgehen. Bei neuen Sachen zählt der Kaufpreis auf der Rechnung, bei gebrauchten Sachen gilt der gemeine Wert im Zeitpunkt der Spende (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG). Die für eine Schätzung des Wertes maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Spende und der tatsächliche Erhaltungszustand im Einzelnen durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Wie das bei einer Spende an einen Sportverein laufen kann, mögen folgende Fälle zeigen:

Sachspende 1: Vereinsmitglied A schenkt seinem Verein einen gebrauchten Ford-Transit als Mannschaftsbus. Das Fahrzeug stammt aus seinem gewerblichen Betrieb und muss entweder mit dem Teilwert* oder mit dem Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Im Gegenzug bestimmt § 10 b Abs. 3 EStG, dass bei der Bewertung der Spende der Entnahmewert (Teilwert oder Buchwert) nicht überschritten werden darf. A hat vom Vereinsvorstand eine entsprechende Spendenbescheinigung erhalten. 

*Teilwertbegriff: Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Sachspende 2: Vereinsmitglied B schenkt seinem Verein eine gebrauchte Kücheneinrichtung für das Vereinsheim. Der Vorstand stellt dem Mitglied B eine Spendenbescheinigung über den gemeinen Wert der Kücheneinrichtung aus (§ 10b Abs. 3 EStG).

Sachspende 3: Vereinsmitglied C begleitet als Trainer die Jugendmannschaft zu den auswärtigen Turnieren. Er bittet den Kassenwart um Erstattung der Fahrtkosten und spendet den erhaltenen Betrag an den Verein zurück.

Sachspende 4: Vereinspräsident D hat als Vorstandsmitglied durch Vertrag oder Satzung Anspruch auf Erstattung der ihm für den Verein entstehenden Kosten. Weil er wegen Ebbe in der Vereinskasse diesen Anspruch nicht wahrnehmen kann, stellt ihm der Verein dafür in Höhe der Kosten eine Spendenbescheinigung aus (§ 10b Abs. 3 EStG).

Der Finanzminister stellt klar: Nach § 27 Abs. 3 BGB sind Vorstandsmitglieder von Vereinen vom Grunde her unentgeltlich tätig. Sie können indessen ihre tatsächlich entstandenen Aufwendungen ersetzt bekommen. Ein Spendenabzug ist allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende »Aufwendungsersatzanspruch« durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist (BMF, 25.11.2014, IV C 4 - S 2223/07).