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Anlage Sonderausgaben

Abzugsfähige Versorgungsleistungen liegen nur vor, wenn im Gegenzug Betriebsvermögen übertragen wird (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG). Für Privatvermögen bietet sich als Alternative der Verkauf auf Rentenbasis an.

♦  Verkauf von Privatvermögen gegen Rente

Als Alternative stellen wir ein Sparmodell vor, das zu erheblichen steuerlichen Vergünstigungen führen kann. Mit einem solchen Manöver können Eltern z. B. ihren Kindern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen übertragen gegen Zahlung einer lebenslangen Rente. Quelle: BMF-Schreiben vom 11.3.2010 - IV C 3 - S 2221.

Beispiel: Vater V überträgt seinem Kind K im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von 210.000 €. V ist am Tage der Übertragung 64 Jahre alt. 

K verpflichtet sich im Gegenzug, seinem Vater V ab sofort eine lebenslängliche Rente i.H. von monatlich 2.500 € zu zahlen. Ausgangspunkt der Berechnungen ist der Barwert der Rente. Er beträgt (Jahresrente 30.000 € x Faktor 11.66 aus § 14 BewG=) 349.800 €.

Die Laufzeit einer Rente, die vom Leben einer Person abhängt, ist nach der am 20.9.2011 veröffentlichten Sterbetafel 2008 / 2010 des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen. Bei der Berechnung des Barwerts sind Zwischenzinsen und Zinseszinsen in Höhe von 5,5 % zu berücksichtigen (Anlage zu § 14 BewG / BMF-Schreiben vom 26.9.2011 IV D 4 - S 3104).

Ergebnis: Es liegt keine unentgeltliche Vermögensübertragung vor, vielmehr ein Verkauf auf Rentenbasis.  

K hat aus den Mietzahlungen des V Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehört auch der Zinsanteil der Rentenlast und die Abschreibung auf die Anschaffungskosten, soweit sie auf den Gebäudeteil entfallen. Anschaffungskosten sind alle Aufwendungen, die angefallen sind, um das Grundstück zu erwerben. Die Anschaffungskosten bestehen aus den Rentenzahlungen in Höhe des Rentenbarwerts.

Allerdings ist der Rentenbarwert in Höhe von 349.800 € insoweit als unangemessen und somit nicht als berücksichtigungsfähig anzusehen, als er den Verkehrswert des übertragenen Vermögens von 210.000 € übersteigt. Der unangemessene Teil der Rentenleistung (349.800 € minus 210.000 € = 139.800 €) beträgt 40 % (139.800 € : 349.800 € x 100).

Das Kind hat somit Anschaffungskosten für die vermietete Eigentumswohnung i. H. von 210.000 €, die – abzüglich des Anteils für den Grund und Boden in Höhe von 20 % – Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind.

Absetzung für Abnutzung (AfA) - Zeile 33 Anlage V

Die AfA beträgt (210.000 € ./. 42.000 €  (20 % für den Anteil Grund- und Boden) = 168.000 €, davon 2 % =) 3.360 €.

Rentenzahlung - Zeile 38 Anlage V

Der unangemessene Anteil der jährlichen Zahlung, also ein Betrag i.H. von (40 % von 30.000 € =) 12.000 €, ist als Zuwendung i.S. des § 12 Nr. 2 EStG zu beurteilen und damit nicht abzugsfähig.

Der verbleibende Betrag von (30.000 € ./. 12.000 € =) 18.000 € ist in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen. Den nach der Ertragsanteilstabelle aus § 22 Nr.1 EStG ermittelten Zinsanteil der Veräußerungsleibrente muss V als Berechtigter versteuern. K kann als Verpflichteter den entsprechenden Zinsanteil / Ertragsanteil der Rente als Werbungskosten abziehen.

Der Ertragsanteil beträgt bei einem Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente von 64 Jahren = 19 % von 18.000 € = 3.420 €. Dies bedeutet: K kann 3.420 € als Ertragsanteil bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten absetzen, V muss 3.420 € als Rente versteuern.

K trägt ein

Anlage V

Das Finanzamt berücksichtigt von den Rentenleistungen von 18.000 € als Werbungskosten nur den Ertragsanteil in Höhe von 3.360 €. Maßgebend für die Höhe des Ertragsanteils sind Beginn der Rente und Geburtsdatum des Rentenberechtigten. Die Daten werden den vorhandenen steuerlichen Unterlagen entnommen.

V trägt ein

Anlage R

Steuerpflichtig ist nur der Ertragsanteil von 3.420 €, den das Finanzamt anhand der Daten aus den steuerlichen Unterlagen berechnet. Maßgebend ist das Alter des Rentenberechtigten zu Beginn der Rente.