Steuern? Mach ich selbst.
Ausblick
Auch wenn der große Wurf einer Steuerreform wieder in weite Ferne gerückt ist, gibt es im Neuen Jahr 2022 eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht.
Hier finden Sie die wichtigsten Neugelungen. Vielleicht sind Sie davon betroffen und Sie können Geld sparen.
⇒ Steuerentlastungsgesetz 2022
Das Bundeskabinett hat am 16.3.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 auf den Weg gebracht. Die Maßnahmen sollen rückwirkend zum 1.1.2022 in Kraft treten.
Die Neuregelungen sind noch nicht endgültig und auf dem Weg zum endgültigen Gesetz kann noch viel passieren. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzentwurf umgesetzt wird.
Zur Entlastung der Bürger sollen ab 1.1.2022 folgende steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden:
⇒ Höchstbetrag für Beiträge zur Basis-Altersrente 2022
Die Beiträge zur Basis-Altersrente sind bis zum Höchstbetrag der Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig (§ 10 Abs. 3 EStG).
Der Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 103.800 € im Jahr, der Beitragssatz 24.7 % (Werte für 2022).
Für das Jahr 2022 beträgt der Höchstbetrag somit (103.800 € x 24.7 % =) 25.639 €, für Ehepartner doppelter Betrag = 51.278 €. Davon sind 94 % (Wert für 2022) abzugsfähig.
Zu den Basis-Altersrenten gehören die Renten
⇒ Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif
Der Grundfreibetrag steigt von 9.744 € im VZ 2021 auf 9.984 € im VZ 2022. Zur Abmilderung der "kalten Progression" verschieben sich die Tarifeckwerte um 1,17 % nach rechts. Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 % beginnt damit im VZ 2022 ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 € (§ 32a EStG).
Grundfreibetrag bedeutet:
⇒ Kindergeld, Kinderfreibeträge, Kinderzuschlag
Das Kindergeld wurde letztmalig zum 01. Januar 2021 angehoben. Auch die Kinderfreibeträge stiegen letztmalig in 2021. Für beide ist bislang keine Erhöhung vorgesehen. Sobald sich etwas Neues ergibt informieren wir an dieser Stelle.
Der Kinderzuschlag ist zum 1. Januar 2022 gestiegen – allerdings nur leicht. Der Kinderzuschlag, eine Leistung zusätzlich zum Kindergeld für Familien mit geringem Einkommen, ist zum Jahreswechsel leicht erhöht worden. Er stieg zum 1. Januar 2022 von 205 € um 4 € auf bis zu 209 € pro Monat und Kind. Bei mehreren Kindern wird ein Gesamtbetrag ausgezahlt.“
⇒ Behinderten-Pauschbetrag / Fahrtkosten-Pauschale
Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des § 33b Abs. 2 EStG anstelle einer Steuerermäßigung gem. § 33 EStG (mit Einzelnachweis der Aufwendungen) einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG geltend machen.
Behinderten-Pauschbeträge ab VZ 2021
Grad der Behinderung | Pauschbetrag in € |
20 | 384 |
30 | 620 |
40 | 860 |
50 | 1.140 |
60 | 1.440 |
70 | 1.780 |
80 | 2.120 |
90 | 2.460 |
100 | 2.840 |
In einem neuen § 33 Abs. 2a EStG wurde außerdem eine behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale eingeführt, die erstmals ab VZ 2021 gilt. Diese beträgt
Hinweis
Die Fahrtkosten-Pauschale deckt alle Aufwendungen für die durch die Behinderung veranlassten Fahrten ab einschließlich z. B. der Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis. Darüber hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.
⇒ 450 € / 520 € - Minijob
Ab 1.1.2022 müssen bei allen Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung an die Mini-Jobzentrale für 450 € - Minijobber die Steuernummer des Arbeitgebers und die Identifikationsnummer nach § 139b AO des Beschäftigten angegeben werden (§ 28a Abs. 8 SGB IV). Diese Angaben sind für kurzfristig Beschäftige (Aushilfen) nicht vorgesehen.
Ab Oktober 2022 wird die monatliche Verdienstgrenze für 450 € - Minijobber auf 520 € angehoben
⇒ Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn
Steuerpflichtig sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zufließen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG). Fließen die Einnahmen in Geld zu (Barlohn), sind die Geldbeträge anzusetzen. Anders hingegen, wenn die Einnahmen in Geldeswert (Sachlohn) bestehen.
Bei Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nur dann um Sachlohn, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Andernfalls sind sie Barlohn, der in jedem Fall steuerpflichtig ist.
Dies bedeutet:
Zum Barlohn gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Dies gilt nicht bei gilt bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Gutscheine und Geldkarten gehören in diesem Fall zum Sachlohn.
♦ Sachlohn
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit spricht man von Geldlohn, wenn es sich um Einnahmen in Geld handelt, von Sachlohn, wenn es Einnahmen in Geldeswert sind.
Barlohn ist grundsätzlich steuerpflichtig, Sachlohn kann steuerfrei sein, wenn der Sachlohn z. B. aus Kleinbeträgen oder Aufmerksamkeiten besteht.
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird ab 2022 von 44 € auf 50 € angehoben. Die monatsbezogene Regelung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 € im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 € jedoch zu versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Benzingutschein in Höhe von 50 €. Dieser bleibt aufgrund der Bagatellregelung steuerfrei.
Abwandlung: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer im Januar einen Benzingutschein über 600 €. Da hier der im Januar zugewendete geldwerte Vorteil 50 € übersteigt, ist der Gesamtbetrag lohnsteuerpflichtig.
Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden, jedoch abzüglich etwaiger gezahlter Entgelte.
Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 €, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wenn sie dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind regelmäßig nicht als Arbeitslohn zu erfassen (R 19.6 Abs. 1 LStR).
Beispiel: Blumen, Genussmittel, Bücher oder Tonträger aus Anlass eines persönlichen Ereignisses, z. B. Geburtstag.
Vom Arbeitgeber gestellte Verpflegung in der Kantine ist immer steuerpflichtig, wenn deren Wert die monatliche 50 €-Grenze überschreitet.
Gibt der Arbeitgeber Essensmarken für arbeitstägliche Mahlzeiten in der Kantine aus, werden die Mahlzeiten mit dem amtlichen Sachbezugswert erfasst, wenn der Verrechnungswert der Essensmarke (3.47 € Wert für 2022) den Betrag von 3,10 € nicht übersteigt (R 8.1 Abs. 7 LStR).
Kein Arbeitslohn liegt nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR vor
1. bei Mahlzeiten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (H 19.3 LStH),
2. Mahlzeiten im Rahmen von Betriebsveranstaltungen (R 19.5 LStR),
3. Arbeitsessen (R 19.6 Abs. 2 LStR),
4. Beteiligung von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Mahlzeiten während einer Dienstreise auf Kosten des Arbeitgebers sind mit ihrem amtlichen Sachbezugswert zu erfassen, wenn der Wert der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Solche üblichen Mahlzeiten nicht zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer für die betreffende Auswärtstätigkeit eine Verpflegungspauschale i.S.d. § 9 Abs. 4a EStG als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG. Die Verpflegungspauschale wird nach den Reisekosten-Regelungen entsprechend gekürzt (BMF, Schreiben v. 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228 Rz. 67).
♦ Digital-Abschreibung / AfA
Für bestimmte Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und die für die Dateneingabe und erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden (BMF-Schreiben v. 26.2.2021 - BStBl I 2021 S. 298)-
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dafür können somit im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden.
Die begünstigte Computerhardware schließt auch Tablet-Computer und Thin-Clients sowie dazugehörige Peripheriegeräte (Maus, Tastatur und auch Beamer, Drucker und andere Geräte nach dem Prinzip "Eingabe-Verarbeitung-Ausgabe"), Netzteile und Dockingstationen ein.
Die Regelungen können auch auf Wirtschaftsgüter angewendet werden, die bereits 2020angeschafft oder hergestellt wurden. Bestehende Restbuchwerte aus in früheren Jahren angeschafften oder hergestellten digitalen Wirtschaftsgütern können daher in 2021 ebenfalls vollständig auf Null € abgeschrieben werden..
♦ Reform der Grundsteuer / Grundsteuerreform
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer*innen ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer*innen aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.