Steuern? Mach ich selbst.
Ausblick
⇒ Neuregelungen für 2023
Auch wenn der große Wurf einer Steuerreform wieder in weite Ferne gerückt ist, gibt es im Neuen Jahr 2023 eine ganze Reihe von Änderungen im Steuerrecht.
♦ Anhebung des Grundfreibetrags
Der Grundfreibetrag steigt von 10.347 € im Kalenderjahr 2022 auf 10.908 € im Kalenderjahr 2023 (§ 32a EStG).
Bedeutung des Grundfreibetrags:
♦ Geänderte Pauschalen
1. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 € auf 1.230 € ab 1.1.2023
2. Anhebung des Sparer-Pauschbetrags von 801 € / 1.602 € (Alleinstehende / Ehepartner) auf 1.000 / 2.000 angehoben. Gilt ab 1.1.2023.
♦ Höhere Gebäude-AfA
Der lineare AfA-Satz zur Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31. Dezember 2023 fertiggestellt werden, wird von zwei auf drei Prozent angehoben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG).
♦ Altersvorsorgeaufwendungen / Keine Kürzung der Höchstbeträge (ab 2023)
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.
Der Jahresbetrag der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt in 2023 = 107.400 €, davon Beitragssatz 24,7 % = 26.528 € Höchstbetrag für einzeln zur Einkommensteuer Veranlagte und 53.056 € für Zusammenveranlagte.
Der Höchstbetrag wurde bis 2022 in gesetzlich festgelegter Höhe gekürzt. Im Kalenderjahr 2013 wurden 24 % gekürzt, also nur 76 % angesetzt. Der Prozentsatz von 76 % erhöhte sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.
♦ Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag wird von 924 € auf 1.200 € abgehoben. Der Ausbildungsfreibetrag steht zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden volljährigen Kindes zu, das auswärtig untergebracht ist und für das Anspruch auf Kindergeld besteht (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG). Gilt ab 1.1. 2023
♦ Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)
Bei einem typischen Arbeitszimmer konnte der Aufwand bisher in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 € (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.
Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) Gilt ab 1.1.2023.
♦ Grundrentenzuschlag steuerfrei
Der Betrag der Rente, der als Grundrentenzuschlag geleistet wird, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 14a EStG). Dadurch soll der Grundrentenzuschlag ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021
♦ Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen steuerfrei
Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein. In diesen Fällen erübrigt sich eine jährliche Gewinnermittlung. Gilt ab 1.1.2023.
♦ Reform der Grundsteuer
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit werden auch die Einheitswerte als bisherige Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ihre Gültigkeit verlieren. An deren Stelle tritt dann in allen Bundesländern, die keine abweichenden Regelungen getroffen haben, der Grundsteuerwert. Ermittelt wird er vom jeweils zuständigen Finanzamt anhand einiger weniger Angaben, die Grundstückseigentümer*innen ihrem Finanzamt mitteilen. Stichtag für den Stand dieser Angaben ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag müssen Eigentümer*innen aber zunächst nichts unternehmen. Sie werden voraussichtlich Ende März 2022 mit öffentlicher Bekanntmachung weiter informiert.
♦ Rechengrößen in der Sozialversicherung 2023
Grenzen je nach Versicherung | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenzen | ||
1. Gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung jrl. | 59.850 € | 59.850 € |
2. Gesetzl. Renten- und Arbeitslosenversicherung jrl. | 87.600 € | 85.200 € |
3. Knappschaftliche Rentenversicherung Bahn / See / Bergbau jrl. | 107.400 € | 104.400 € |
Versicherungspflichtgrenze | ||
Krankenversicherung | 66.600 € | 66.600 € |
Beitragssätze | ||
Krankenversicherung ** | 14.6 % | 14.6 % |
Pflegeversicherung* | 3.4 % | 3.4 % |
Gesetzliche Rentenversicherung * | 18.6 % | 18.6 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung* | 24.7 % | 24.7 % |
Arbeitslosenversicherung * | 2.6 % | 2.6 % |
* Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
** Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Der Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist unterschiedlich und beträgt im Durschnitt für 2023 etwa 1,3 Prozent.