Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1 Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Einkommensteuererklärung

Zusammenfassung / Begriff

Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt, so die schlichte Weisung des Gesetzgebers (§ 149 AO, § 25 Abs. 3 EStG i. V. mit § 56 EStDV). Ob eine Veranlagung in Betracht kommt, muss jeder für sich selbst feststellen.

So kommt eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) den Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 EStG (10.908 € / 21.816 Wert für 2023 Alleinstehende / Ehepartner) übersteigt.

Das Finanzamt wird indessen keine Einkommensteuer festsetzen, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt.

Beispiel für die Veranlagung nach der Grundtabelle / Alleinstehende

Gesamtbetrag der Einkünfte 16.000 €
./. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen    6.000 €
Zu versteuerndes Einkommen 10.000 €

Der Steuerpflichtige muss eine Einkommensteuererklärung abgeben, weil der Gesamtbetrag seiner Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Das Finanzamt wird keine Einkommensteuer festsetzen, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. Zur Berechnung des zu versteuernden Einkommens Hinweis auf das sog. Veranlagungsschema.

? Veranlagungsschema: Begriff eingeben + Suchen antippen

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu vom Finanzamt aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Wählen Ehepartner die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.(§ 19 Abs. 4 AO).

  • Pflichtabgabe für Arbeitnehmer (§ 46 Abs. 2 EStG)

Arbeitnehmer sind nach § 42 Abs. 2 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn:

  1. ihre steuerpflichtigen Nebeneinkünfte höher sind als 410 €, 
  2. sie sich vom Finanzamt einen Freibetrag haben eintragen lassen,  
  3. sie Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld über 410 € bezogen haben, 
  4. sie mehrere (parallel laufende) Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern hatten,
  5. sie Kapitalerträge haben, bei denen keine Abgeltungsteuer erhoben werden konnte,
  6. sie als nicht verheiratete oder geschiedene Eltern bestimmte Freibeträge für ein Kind auf Dritte übertragen möchten.
  7. sie oder ihr berufstätiger Ehepartner zeitweise oder das ganze Jahr über die Steuerklasse 5 oder 6 hatten,
  8. sie und ihr Ehepartner die Kombination IV-Faktor gewählt haben.

⇒   Freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung 

Sind Sie nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnen,

  • wenn Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden haben;
  • wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres geschwankt und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt hat;
  • wenn sich Ihre Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge im Laufe des Jahres zu Ihren Gunsten geändert hat und dies noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist;
  • wenn Ihnen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Aufwendungen, für die eine unmittelbare Minderung der Einkommensteuerschuld möglich ist, entstanden sind;
  • wenn Sie oder Ihr Ehepartner im Ausland wohnen, Ihre Einkünfte nahezu ausschließlich der deutschen Einkommensteuer unterliegen und Sie bisher keine familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch genommen haben. 

Außerdem lohnt sich die Abgabe einer Einkommensteuerveranlagung z. B.,

  • wenn Verluste aus anderen Einkunftsarten berücksichtigt werden sollen;
  • wenn Verlustabzüge aus anderen Jahren berücksichtigt werden sollen;
  • wenn einbehaltene Kapitalertragsteuer angerechnet und ggf. erstattet werden soll (Anlage KAP).

Bitte vergessen Sie nicht, in der Zeile 1 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen.

  • Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage

Als Arbeitnehmer mit gewerblichen Einkünften aus einer Photovoltaikanlage auch von mehr als 410 € besteht keine Pflicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form (BFH Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19).

Im Streitfall hat der Steuerpflichtige zwar Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  i. V. mit § 15 EStG erzielt. Da die Steuerpflichtige aber (auch) unter den Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung als Arbeitnehmer) fällt, fehlt es an der --negativ formulierten-- weiteren Voraussetzung des § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG.

♦   Datenübermittlung durch Dritte

Zahlreiche Daten über Ihre Besteuerungsgrundlagen (z. B. Bruttoarbeitslöhne und die zugehörigen Lohnsteuerabzugsbeträge, bestimmte Beiträge zur Kranken- / Pflegeversicherung und Altersvorsorge, Lohnersatzleistungen, Renten etc.), liegen der Finanzverwaltung aufgrund entsprechender elektronischer Datenübermittlungen der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (sog. eDaten ). Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Angabe dieser eDaten in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Erstellung der Steuererklärung wird dadurch wesentlich erleichtert.

Eigene Angaben: Die der Finanzverwaltung vorliegenden eDaten haben keine Bindungswirkung. Ihnen steht es frei, eigene Angaben vorzunehmen (z. B. Änderung des Bruttoarbeitslohns aufgrund der Privatnutzung eines Firmenwagens). Nur in diesem Fall sind die zutreffenden Daten in den dafür vorgesehenen Zeilen / Bereichen in der Einkommensteuererklärung zu erklären.

Im Einzelnen übermitteln :

  • Der Arbeitgeber Angaben der LSt-Bescheinigung wie Bruttolohn, Steuerabzugsbeträge, Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, steuerfrei geleisteter Arbeitgeberersatz für Reisekosten und doppelte Haushaltsführung oder für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Jobticket), Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten und bei doppelter Haushaltsführung, pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen (z. B. bei Überlassung von Firmenwagen für Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, Jobticket), vom Arbeitgeber ausgezahlte Lohnersatzleistungen sowie Zeiträume ohne Bezug von Arbeitslohn
  • Bundesagentur für Arbeit und von anderen Stellen gezahlte Lohnersatzleistungen (z. B. Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld) und Insolvenzgeld
  • Öffentliche Einrichtungen (z. B. öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehanstalten, Volkshochschulen, Universitäten, IHK) gezahlte Honorare an freiberuflich dort Tätige (z. B. unterrichtende oder vortragende Dozenten)
  • Krankenkassen die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung und Beitragserstattungen
  • Rentenversicherungsträger ausgezahlte Renten (einschließlich Riester- und Rürup-Renten) sowie Zuschüsse zur Krankenversicherung und aus der Rente abgeführte Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge
  • Übermittlungsfrist

Die Daten müssen gem. § 93 Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum 28.2. bzw. 29.2. des Folgejahres übermittelt werden. Dazu müssen Angaben zur Identifizierung des Datenübermittlers, der zur Datenübermittlung beauftragt worden ist, des betroffenen Steuerbürgers und zur eindeutigen Bestimmbarkeit des jeweiligen Datensatzes.

Beispiel

Die Daten für den Zeitraum 2023 sind bis Ende Februar 2024 zu melden.

♦    Bearbeitungsdauer in den Finanzämtern

Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr grundsätzlich ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Dies liegt daran, dass die Datenübermittlung Dritter an das Finanzamt erst bis Ende Februar des nächsten Jahres erfolgen muss,  z. B. zum Lohn und zu Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), zu Renten, zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und zur Altersversorgung.

Nochmals: Da die Finanzämter sicher sein müssen, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen – Frist hierfür ist der 28./29. Februar des Folgejahres, für das die Daten zu übermitteln sind – kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden. 

Mit den ersten Einkommensteuerbescheiden für das abgelaufene Jahr ist deshalb nicht vor Ende März zu rechnen.