Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

4.0 Umgang mit dem Finanzamt

Einkommensteuererklärung

"Steuern sind eine üble Last. Es lässt sich besser damit leben, wenn man nur zahlt, was man unbedingt zahlen muss", so könnte Ihr Motto im Umgang mit dem Finanzamt lauten.

Der Umgang mit dem Finanzamt ist von einer unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten geprägt. Finanzbeamte haben bei ihrer Arbeit "Mehrergebnisse" im Blick. Die Steuerzahler möchten nur das unbedingte Nötige zahlen. Gleichwohl sind Finanzbeamte verpflichtet, den Steuerzahler zu beraten (§ 89 Abs. 1 AO) und auch Auskünfte zu erteilen, die indessen gebührenpflichtig sein können (§ 89 Abs. 2 AO). 

Und auch das ist möglich:

♦   Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

Eine Steuererklärung, die schriftlich oder elektronisch abzugeben ist, kann bei der zuständigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklärt werden, wenn dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Verhältnissen weder die elektronische Übermittlung noch die Schriftform zuzumuten ist, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen (§ 151 AO).

Eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle kommt i.d.R. nur bei geschäftlich unerfahrenen oder der deutschen Sprache unkundigen Steuerpflichtigen in Betracht, die nicht fähig sind, die Steuererklärung selbst schriftlich abzugeben oder unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO elektronisch zu übermitteln, und auch nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen (AEAO zu § 151 AO).

♦   Mitwirkungspflichten als Druckmittel

Den Steuerpflichtigen werden erhebliche Mitwirkungspflichten auferlegt. Die Beteiligten kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen legen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (§ 90 Abs. 1 AO). 

Die Finanzbehörden ermitteln zwar den Sachverhalt im Besteuerungsverfahren in eigener Regie / von Amts wegen (§ 88 AO). Andererseits sind aber die Steuerpflichtigen dabei zur Mitwirkung verpflichtet (§§ 90, 93 und 97 AO). Insbesondere haben sie Steuererklärungen abzugeben, Mitteilungen zu machen, Belege einzureichen und Bücher zu führen (Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten). Die Verletzung dieser Pflichten kann vor allem die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, Zwangsgeldern, Beugehaft und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.

? Druckmittel: Begriff eingeben + Suchen antippen

♦  Finanzierungen offenlegen

Wenn Ihre Steuererklärung glatt durchgehen soll, sollten keine Fragen offen bleiben. So ist der Bearbeiter z. B. gehalten, über jede größere Investition / Ausgabe, die in den Steuerakten auftaucht, einen Vermerk zu deren Finanzierung zu fertigen. Der Vermerk beginnt meistens mit: >>Die Finanzierung ist wie folgt belegt / die Finanzierung ist offen<<. Deshalb sollten Sie, um Nachfragen zu vermeiden, in einem Begleitschreiben zur Steuererklärung darlegen, woher die Mittel stammen, mit denen Sie z. B. den Erwerb eines Mietwohnhauses finanziert haben.

Hauptvordruck Papierformular

♦  Steuererklärung muss in sich schlüssig sein

Bei der individuellen Bearbeitung wird vom Finanzamt auch geprüft, ob die abgegebene Steuererklärung mit der Vorjahreserklärung im Einklang steht, d. h. ob die neue Erklärung schlüssig ist.

Beispiel: Sie haben einen Ausfall von Mieteinnahmen in Höhe von 6.000 € zu beklagen, die in der Steuererklärung fehlen. Beim Vergleich mit der Vorjahreserklärung muss der Bearbeiter diesen Umstand klären. Wollen Sie Rückfragen vermeiden, vermerken Sie im Begleitschreiben: Mietausfall 6.000 €. Ein gewissenhafter Bearbeiter fertigt indessen darüber einen Vermerk an mit Wiedervorlage bei der nächsten Steuererklärung. Dann wird er prüfen, ob die Mieten eingegangen sind. Wer meint, den späteren Eingang der Miete nicht angeben zu müssen, wird nicht nur eines Besseren belehrt, es könnte ein Bußgeld folgen.

♦  Fehler ist nicht gleich Fehler

Kaum eine Steuererklärung ist fehlerfrei. Was die Folgen betrifft, werden die Fehler indessen im Finanzamt unterschiedlich gewichtet.

Fehler bei den Ausgaben: Vielfach setzt der schlichte Steuerzahler oft ganz arglos und meistens mit Erfolg Ausgaben an, die ein Steuerexperte überhaupt nicht als abzugsfähig in Erwägung ziehen würde. Der schlichte Steuerzahler denkt sich dabei: Soll doch das Finanzamt entscheiden, ob es die Ausgabe anerkennt oder nicht.

Wer z. B. beim Kauf eines Computers einen Zusammenhang mit seinen Einkünften sieht, sollte nicht zögern, den Computer als Arbeitsmittel zu betrachten und die Anschaffungskosten als Werbungskosten abzusetzen.

? Arbeitsmittel: Begriff eingeben + Suchen antippen

Fehler bei den Einnahmen: Bei den Einnahmen ist die Lage anders. Geben Sie eine steuerpflichtige Einnahme nicht an, erklären Sie damit dem Finanzamt, diese nicht bezogen zu haben, z. B. eine Vermittlungsprovision. Das kann ins Auge gehen, zumal die Außenprüfer fleißig Kontrollmitteilungen schreiben und Ihr Sachbearbeiter im Finanzamt deshalb von der Einnahme wissen könnte.

⇒   Der Bearbeiter, Dein Freund und Helfer..

Die Finanzämter gehören zu den effizientesten Behörden in Deutschland. Dies hat mehrere Gründe. Ein Grund ist das spezielle Beförderungssystem, das Leistung belohnt. Wer als Sachbearbeiter im Veranlagungsbezirk, als Sachverhaltsermittler oder Flankenschutzfahnder sein Soll planmäßig erfüllt - schließlich brandet Jahr für Jahr eine neue Welle von Steuererklärungen in die Amtsstuben - und dabei auch Mehrergebnisse einfährt, wird gut beurteilt und schnell befördert. 

Alle drei Jahre ist eine Beurteilung der Beamten fällig. Wer mit "gut" beurteilt wird, erhält z. B. einen Beförderungsvorsprung von sechs Jahren gegenüber seinem Kollegen, der nur mit "ausreichend" beurteilt wird. Das spornt an.