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Steuern? Mach ich selbst.

1.0.3 Schenkung von Vermögen: Kindern Einkünfte zuschanzen

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Die Übertragung von Vermögen von Eltern oder Großeltern auf ihre Kinder führt dazu, dass die Einkünfte aus dem Vermögen steuerlich den Kindern zugerechnet werden. 

Wer seinen Kindern z. B. im Wege der vorweggenommen Erbfolge Vermögen überträgt, braucht die Einkünfte daraus nicht mehr zu versteuern. Die Einkünfte werden steuerlich bei den Kindern erfasst.

Daraus ergibt sich ein Steuervorteil für die Familie: Der Steuervorteil besteht darin, dass bei den Eltern die Steuerprogression gemildert wird. Bei den Kindern werden die zugeschanzten Einkünfte oft gar nicht besteuert, wenn die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. 

Der Fiskus spielt aber nur mit, sofern die Einkunftsquelle, aus der die Einkünfte (Grundstück oder Kapitalvermögen)  fließen, vorher wirksam übertragen wird. Der schlichte Verzicht auf Einkünfte zugunsten der Kinder wird steuerlich nicht anerkannt.

♦   Kindern Kapitalerträge oder Mieterträge verschaffen

Die Übertragung / Schenkung eines Grundstücks ist ein aufwändiger Prozess, der notariell beurkundet werden muss. Die Unterschrift vor dem Notar soll vor voreiligen Entschlüssen schützen. 

Die Übertragung von Kapitalvermögen ist indessen einfacher. Dazu muss nur ein Depot zugunsten der Kinder eröffnet werden, auf das die Eltern nachher keinen Zugriff haben. Die Eltern dürfen später über die übertragenen Vermögenswerte nicht wie über eigenes Vermögen verfügen. "Schädlich" wäre es, wenn in dem Schenkungsvertrag eine Rückübertragungsklausel enthalten ist. Die depotführende Bank hat dazu "wasserdichte" Formulare. 

Beispiel 1: Abgeltungsteuer sparen

Anleger können Abgeltungssteuer sparen, indem sie z. B. ihren Kindern / Enkelkindern Kapitalvermögen übereignen. Hierdurch wird deren 

  • Grundfreibetrag (10.908 € Wert für 2023) und 
  • Sparer-Pauschbetrag (1.000 €) ausgenutzt.  

Bei einer Rendite des übertragenen Kapitalvermögens von 4 % könnten Sie nach Adam Ries (1.000 € + 10.908 € = 11.908 € : 4 x 100 =) 297.700 €  Kapitalvermögen übertragen, ohne dass bei den Kindern Steuern anfallen.

Die Steuerersparnis wird auf zwei Wegen realisiert:

1. Die Bank hält bis zur Höhe des Sparer-Freibetrages von 1.000 € keine Abgeltungsteuer ein, wenn für das Kind der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt wird.

2. Das Kind gibt eine Einkommensteuererklärung ab mit Anlage KAP und beantragt in der Anlage KAP die Günstigerprüfung. Das Finanzamt prüft, ob die Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen. Wenn nicht, wird die von der Bank einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet, soweit sie auf Kapitalerträge bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 10.908 € (Wert für 2023) entfällt.

Anlage KAP

Beispiel 2: Steuern auf Mieterträge sparen

Steuerersparnisse können sich auch durch Übertragung von vermietetem Grundbesitz ergeben, z. B. einer vermieteten Wohnung. Die Mieteinkünfte, die daraufhin dem eigenen Kind zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG), bleiben bis zur Höhe des Grundfreibetrages von 10.908 € (Wert für 2023), steuerfrei und mindern gleichzeitig Ihre eigenen Einkünfte. Außerdem ist die Rendite aus dem Objekt brutto gleich netto.

Berechnungsbeispiel: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer für 100.000 € erworbenen Eigentumswohnung betragen 5.000 €. Die Rendite aus dieser Investition - vor Steuern - beträgt somit (5.000 € : 100.000 € x 100 =) 5 %. Beträgt Ihr persönlicher Steuersatz rd. 50 % (45 % plus Nebensteuern), bleiben 2.500 € netto übrig. Damit vermindert sich die Nettorendite nach Steuern auf (2.500 € : 100.000 € x 100 =) 2.5 %. Wenn Sie die Eigentumswohnung indessen auf Ihr Kind überschreiben, das keine Steuern zahlt, bleibt der Familie die volle Rendite von 5 % erhalten.

Die Übertragung einer Immobilie ist häufig mit anderen Auflagen verbunden

Beispiel 3: Teilentgeltliche Übertragung

Wer als Kind in vorweggenommener Erbfolge eine Immobilie übernimmt, muss oft an den Übergeber / Eltern einen Einmalbetrag zahlen, ein Grundschulddarlehen mit übernehmen und später zurückzahlen oder an die Geschwister Gleichstellungsgelder bezahlen. In diesen Fällen liegt eine teilentgeltliche Übertragung vor, weil der Übertragung des Grundstücks ein – wenn auch nur teilweiser – Gegenwert gegenübersteht (BFH Beschluss vom 05.07.1990 - GrS 4-6/89).

Eine teilentgeltliche Übertragung ist im Bereich des Privatvermögens in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Dabei berechnen sich der entgeltlich und der unentgeltlich erworbene Teil der Immobilie nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem Verkehrswert der Immobilie (BMF, Schreiben vom 26.2.200, IV C 2-S 2230-46/06). Hat das übertragene Grundstück z.  B. einen Verkehrswert von 500.000 € und betragen die vom Kind übernommenen Schulden 250.000 €, hat das Kind das Grundstück zu 50 % entgeltlich und zu 50 % unentgeltlich erworben. Das Kind muss dann die Abschreibungs-Bemessungsgrundlage des Rechtsvorgängers (der Eltern)  i.  H.  v. 50 % fortführen. In Höhe der  übernommenen Schulden hat das Kind Anschaffungskosten, die – soweit sie auf das Gebäude entfallen – abgeschrieben werden dürfen, wenn das Grundstück vermietet wird.

  • Kostenfreie Krankenversicherung beachten

Die kostenlose Mitversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenkasse ist durch eigene Einkünfte des Kindes gefährdet. Die Einkünfte des Kindes dürfen nicht mehr als ein Siebtel einer bestimmten Bezugsgröße übersteigen. Das sind 485 € im Monat (Wert für 2023).

Dies gilt indessen nur für eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. In der privaten Krankenversicherung gibt es die kostenlose Mitversicherung nicht, hier müssen Kinder ohnehin selbst versichert werden.

Auch kommt eine kostenlose Mitversicherung nicht in Betracht, wenn das Kind selbst in einer gesetzlichen Krankenversicherung z. B. als Arbeitnehmer versichert ist.

Auch schließt eine hauptberufliche Selbstständigkeit des Kindes eine Familienversicherung aus.

Sind die Einkünfte des mitversichertes Kindes höher als 485 € im Monat, muss das Kind eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden. Die Kosten dafür betragen ca. 200 € im Monat. Hier gilt es abzuwägen, diese Kosten bei Übertragung von Vermögen gleichwohl in Kauf zu nehmen, zumal die Basis-Beiträge für die Krankenversicherung des Kindes bei den Eltern als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind, wenn diese die Kosten tragen. 

  • Wichtige Klauseln im Vertrag

Der Vertrag sollte Klauseln enthalten, die nachteilige Auswirkungen der Übertragung verhindern, wie z. B.: 

  • Die Mieteinnahmen sollen vorrangig zum Unterhalt des Kindes / zur Finanzierung des Studiums des Kindes verwendet werden. Auf diese Weise werden die Eltern von der Unterhaltspflicht entbunden. 
  • Der Vertrag sollte Verfügungsbeschränkungen enthalten wie z. B. keine Veräußerung oder Belastung der Immobilie vor dem 30. Lebensjahr des Kindes. Denn die Erfahrung zeigt, dass erst im fortgeschrittenen Alter wichtige Entscheidungen mit Bedacht getroffen werden.
  • Der Vertrag sollte ferner die Klausel enthalten: Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dadurch ist sichergestellt, dass das übertragene Vermögen bei Änderung der Verhältnisse ggfs. nicht in fremde Hände gelangt: Sollte nämlich die Erbberechtigung nachträglich wegfallen,  z. B. durch Tod des Begünstigten, besteht ein Anspruch auf Rückübertragung, weil kein Erbfall eingetreten ist.

Beispiel: Übertragung von Vermögen auf ein Kind des Steuerzahlers, das verheiratet ist. Stirbt das Kind vor dem Steuerzahler, kann dieser das Vermögen zurückverlangen. Das Vermögen gelangt nicht in die Erbmasse des verstorbenen Kindes.

Noch wichtiger ist diese Klausel bei Übertragung von Vermögen auf den Ehepartner: Wird die Ehe geschieden, ist der frühere Ehepartner nicht mehr erbberechtigt und die vorherige Vermögensübertragung ist ungültig.

Tipp Alternativ langfristiger Vermögensaufbau

Alternativ zur einmaligen schenkweisen Übertragung eines größeren Vermögens bietet sich an, für die Kinder langfristig ein Vermögen aufzubauen.

Wenn Sie sich für die Geldanlage Ihrer Kinder in kleineren monatlichen Beträgen entscheiden, kommen Sie um den Aktienmarkt kaum herum. 

Dabei ist es einfach, für seinen Nachwuchs jeden Monat mit Hilfe eines Sparplans vorzugsweise in einen börsengehandelten ETF-Aktienindex eine kleinen Geldbetrag zu investieren. Bei 50 € im Monat summieren sich die Sparbeiträgen innerhalb von 18 Jahren rd. 11.000 €, die sich bei einer Durchschnittsrendite von 6 % auf rd. 20.000 € erhöhen, eine Summe, mit der sich z. B. eine Zeit lang ein Studium finanzieren lässt. 

Die Durchschnittsrendite von 6 % ist eher konservativ, brachte doch z. B. der breit aufgestellte Index-Fonds MSCI World in den letzten 20 Jahren eine Durchschnittsrendite von 9.1 %. 

Andere Anlageprodukte wie z. B. eine Ausbildungspolice haben kaum nennenswerte Vorteile, dafür aber hohe Nebenkosten.

Viele Banken bieten Depot für Minderjährige mit einem Sparplan an. Bei der Eröffnung des Depots muss entschieden werden, auf wessen Namen das Depot eingerichtet wird. Eltern können ihr eigenes Depot nutzen oder eröffnen ein Kinderdepot. Beides hat Vor- und Nachteile:

  • Depot auf den Namen des Kindes

Bei einem Kinderdepot wird das Wertpapierkonto direkt auf den Namen des Kindes angelegt. Das angelegte Geld gehört rechtlich dem Kind, wobei die Eltern das Depot bis zur Volljährigkeit des Kindes verwalten. Eltern dürfen das Kapital nicht für sich verwenden. Ab dem 18. Lebensjahr kann das Kind dann selbst die Verwaltung übernehmen. 

Hier kommt der steuerliche Vorteil zum  Tragen, dass 1.000 € im Kalenderjahr als Kapitalerträge steuerfrei sind (Sparer-Pauschbetrag / § 20 Abs. 9 EStG).

  • Kindesvermögen im Depot der Eltern

Legen Eltern Geld für ihr Kind in ihrem eigenen Depot an, behalten sie die Kontrolle über das Geld. Die Eltern können frei entscheiden, wie die angelegte Summe verwendet werden soll. Die Kapitalerträge haben nun aber die Eltern zu versteuern, der Grundfreibetrag und der Sparer-Pauschbetrag des Kindes geht ungenutzt den Bach runter.

Viele Eltern bevorzugen diese Variante, weil sie befürchten, das Kind könnte das kleine Vermögen leichtfertig verprassen. Um das Verprassen zu verhindern können die Eltern Bankauszahlpläne vorschreiben oder z. B. erst eine Auszahlung frühestens zum 27. Geburtstag vorsehen. In diesem Alter sind Menschen meistens soweit gefestigt, dass sie keine unüberlegten Entscheidungen treffen.