Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.8 Fahrgeld + Geldkarte zum Tanken

Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Mit Fahrgeld können Betriebe ihre Arbeitnehmer leichter an den Betrieb binden und sie finanziell entlasten, wenn sie eine lange Anfahrt zu ihrem Arbeitsplatz haben. Das Fahrgeld ist zwar steuerpflichtig, der Betrieb kann die Steuer jedoch mit 15 % pauschal übernehmen. Dies wird nach oben begrenzt durch die im jeweiligen Fall zulässige Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Zusätzlich kann der Betrieb bis zu 50 € im Monat als Tankkarte spendieren (50 € - Freigrenze). Diese Freigrenze gibt es nur für Sachbezüge. Zuwendungen über Tankkarten, auch Geldkarten / Prepaid-Kreditkarten können Sachbezüge sein. Da tut sich aber eine Problematik auf, über die man Bescheid wissen muss:

  • Bürokratie schafft Zweifelsfragen: 

Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleibt Sachbezug steuerfrei, wenn er 50 € im Monat nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Stolpersteine sind z. B. die Überschreitungen der Freigrenze durch zusammengeballte Leistungen für mehrere Monate, einzubeziehende Nebenkosten und zunächst unerkannte weitere Sachleistungen. 

Bei der Anwendung der 50 €-Freigrenze ist zu beachten, dass der steuerliche Sachbezugsbegriff durch § 8 Abs. 1 Satz 2 eingeschränkt wird. Nicht zu den Sachbezügen gehören danach "zweckgebundene Geldleistungen, Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten". In diesem Fall handelt es sich um Geldleistungen, die nicht begünstigt sind. Die Behandlung als Geldleistung gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG jedoch  nicht bei "Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen". Die Anerkennung von Gutscheinen und Geldkarten als Sachbezug hat zahlreiche Zweifelsfragen ausgelöst.

  • Beispiel aus BMF-Schreiben vom

Arbeitnehmer A erhält im Januar 2022 von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Prepaid-Kreditkarte, die monatlich mit 50 EUR aufgeladen wird und mit der er bei über 30 Mio. Akzeptanzstellen weltweit Waren einkaufen kann. Auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ist A aber nur der Erwerb von Kraftstoff für seinen Privatwagen erlaubt.

Die Voraussetzungen für Sachlohn sind nicht erfüllt. Bei der Prepaid-Kreditkarte handelt es sich um ein Geldsurrogat im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG. Die arbeitsvertragliche Zweckbestimmung führt nicht zur Annahme eines Sachbezugs. Es handelt sich um eine Geldleistung. Die 50 €-Freigrenze ist nicht anwendbar (BMF Schreiben vom 15.3.2022 – IV C 5 – S 2334 / 19 / 10007).

Vor diesem Hintergrund der folgende Tipp: 

  • Beispiel: Fahrgeld pauschal versteuert

Ihre erste Tätigkeitsstätte ist 45 km von Ihrer Wohnung entfernt. Der Betrieb zahlt Fahrgeld in Höhe der Entfernungspauschale und übernimmt pauschal die Lohnsteuer, wobei das Lohnbüro für die Pauschalierung von 15 Fahrten im Monat (180 Fahrten im Jahr) ausgehen muss. Diese Regelung begrenzt die Pauschalierung deutlich.

Der Höchstbetrag für pauschal versteuertes Fahrgeld im Monat beträgt:

Entfernung 20 km x 180 Fahrten x 0,30 € = 1.080 € : 12 Monate =    90 €

Entfernung 25 km x 180 Fahrten x 0.35 € =  1.575 € : 12 Monate = 132 €

Summe      45 km                                                                               222 €

Spendiert der Arbeitgeber zusätzlich eine Tankkarte, können Sie bis zu 50 € monatlich steuerfrei tanken (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Fahrgeld und Tankkarte summieren sich auf eine pauschal besteuerte / steuerfreie mtl. Zuwendung von (222 € + 50 € =) 272 €.

Das Fahrgeld wird auf die Entfernungspauschale angerechnet, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend macht, das Tanken mit der Geldkarte / Tankkarte indessen nicht, weil es sich um Sachbezüge handelt. Sachbezüge werden nicht auf Werbungskosten angerechnet.

In Ihrer Steuererklärung können Sie für die Fahrten zur Arbeit eine höhere Entfernungspauschale geltend machen als das Lohnbüro für die pauschale Lohnsteuer zugrunde legt. Das Lohnbüro muss im Rahmen der Pauschalierung von 180 Fahrten im Jahr ausgehen, wohingegen Sie die gängigen 230 Arbeitstage ansetzen und außerdem eine verkehrsgünstigere längere Strecke ansetzen können.