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2.0.5 Zeile 3 Mobilitätsprämie

Hauptvordruck, Anlage Mobilitätsprämie

Zusammenfassung / Begriff

Wer wenig verdient und keine Steuern zahlt, hat in den Jahren 2021 - 2026 Anspruch auf eine Mobilitätsprämie für die Wegstrecke zur Arbeit, die 20 km übersteigt.

  •  Zusätzlicher Antrag

Im Formularkopf des Hauptvordrucks können Sie bestimmte Anträge stellen, indem Sie das entsprechende Feld ankreuzen.

Der Antrag auf die Mobilitätsprämie muss durch Ankreuzen auf dem Hauptvordruck der Einkommenssteuererklärung gestellt werden.

Hauptvordruck

♦   Antrag auf Mobilitätsprämie 

Die notwendigen Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie machen Sie auf der Anlage Mobilitätsprämie. Zusätzlich ist noch die Abgabe der Anlage N erforderlich. Der Antrag für 2022 kann bis zum 31.12.2026 gestellt werden.

Dies bedeutet: Arbeitnehmer, bei denen die Erhöhung der steuerlichen Entfernungspauschale keinen steuerlichen Effekt hat, haben Anspruch auf eine sog. Mobilitätsprämie (§§ 101–109 EStG). Hiernach besteht für die Jahre 2021 bis 2026 die Möglichkeit, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen.

Ein Anspruch besteht nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags i. S. des § 32a EStG liegt. Die Mobilitätsprämie gilt zudem bei Arbeitnehmern nur, soweit deren gesamte Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen.

Die Mobilitätsprämie muss in der Einkommensteuer beantragt werden und wird durch Einkommensteuerbescheid festgesetzt (vgl. § 105 EStG). Hierzu reicht die Beantragung innerhalb von vier Jahren nach dem Jahr, indem der Anspruch entstanden ist. Die Mobilitätsprämie gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. des EStG.

Anlage Mobilitätsprämie

Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 9.000 € fallen für Ehepartner keine Steuern an, weil der gemeinsame Grundfreibetrag von 20.694 € (§ 32a Abs. 5 EStG / Wert für 2022) nicht überschritten wird. Daher bringt diesen Steuerpflichtigen die Entfernungspauschale nichts. Zum Ausgleich wird dem  berufstätigen Ehepartner, der an 230 Tagen seine 44 km entfernte erste Tätigkeitsstätte aufsucht,  eine Mobilitätsprämie in Höhe von (44 km - 20 km =) 24 km x 230 Wege x 0.35 € = 1.932 x 14 % = 270.48 € gewährt, die an ihn per Steuerbescheid ausgezahlt wird.  

Es werden 1.932 € als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie zugrunde gelegt, weil das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag, das den Grundfreibetrag unterschreitet, höher ist (20.694 € -9.000 € =11.694 €).