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2.0.2 Zeile 4-9 Witwenrente / Rentennachzahlung

Anlage R

Zusammenfassung / Begriff

In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Hinterbliebene im Fall des Todes des Versicherten Ersatz für den fehlenden Unterhalt, insbesondere als Witwenrente (§ 33 SGB VI).

Die Witwenrente gehört zu den sog. Basis-Leibrenten (Zeile 4 der Anlage R), die mit ihrem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert werden. Für den Besteuerungsanteil ist maßgebend der Beginn der Rente. Beginnt eine Witwenrente im Jahr 2021, beträgt der Besteuerungsanteil 81 %.

Anlage R

Hat der verstorbene Ehepartner indessen selbst bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, gilt für die Witwenrente derselbe Prozentsatz, der für die Vorgängerrente des Verstorbenen gegolten hat (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG).

Praktisch bedeutet dies für die Witwenrente (Folgerente), dass die Rente mit Besteuerungsanteil der Vorgängerrente besteuert wird.

Wichtig

Die Eintragung in den Zeilen 7-8 führt i. d. Regel zu einer niedrigeren Besteuerung. Eintragungen sind nicht vorzunehmen, weil  eDaten. Achten Sie darauf, dass bei der Veranlagung die richtigen Daten berücksichtigt wurden.

So kann z. B. eine Witwenrente, eingetragen in Zeile 4–7, eine Folgerente sein, wenn ihr eine andere Rente als Vorgängerrente aus der gleichen Versicherung (z. B. Altersrente des verstorbenen Ehegatten aus gesetzlicher Rentenversicherung) vorausgegangen ist. Der Prozentsatz für den Besteuerungsanteil  der Folgerente hängt dann auch von der Dauer der Vorgängerrente ab. Hat die Vorgängerrente vor 2005 begonnen, beträgt der Besteuerungsanteil für die Witwenrente auch nur 50 %.

Beispiel: Die Steuerpflichtige bezieht ab 01.06.2020 eine Witwenrente in Höhe von mtl. 1.000 €. Der Besteuerungsanteil hängt von der vorhergehenden Rente ab. Da diese vor 2005 begonnen hat, beträgt der Besteuerungsanteil nicht 80 %, dem Beginn der Witwenrente entsprechend, sondern nur 50 %. 

Anlage R

Keine Eintragungen vornehmen, weil es sich um eDaten handelt. Das Finanzamt versteuert die Witwenrente anhand der bereits vorliegenden Daten

♦   Rentennachzahlung / Zeile 9

Haben Sie eine Rentennachzahlung erhalten, tragen Sie den Betrag aus Zeile 4 hier in Zeile 9 nochmals zusätzlich ein. Nun kann das Finanzamt prüfen, ob die Nachzahlung im Rahmen der sog. Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden kann (§ 34 EStG). Eine ermäßigte Besteuerung ist auch bei Teilkapitalauszahlungen möglich.

Wird eine Nachzahlung hingegen nur für ein Jahr gewährt (z. B. bei verspäteter Rentenantragstellung), ist der Nachzahlungsbetrag nur in Zeile 4 und nicht nochmals in Zeile 10 einzutragen.