Helfer in Steuersachen

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2.0.3 Zeile 9 Rentennachzahlung steuerbegünstigt

Anlage R

Zusammenfassung / Begriff

Eine Rentennachzahlung kann nach § 34 Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sein, indem die sog. Fünftelregelung angewendet wird. Bei der Fünftelregelung erfolgt eine steuerliche Entlastung, indem der ESt-Tarif auf die Einkünfte für mehrere Jahre nur mit einem Fünftel ihres Werts angesetzt und und die sich hieraus ergebende Steuer verfünffacht werden. 

Voraussetzung für die Fünftelregelung ist, dass sich Einkünfte für mehrere Jahre in einem Jahr  zusammenballen. Dies ist bei einer Rentennachzahlung der Fall, wenn die Nachzahlung z. B. basiert auf einem Streit mit der Rentenkasse, eine zuvor gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente ordnungsgemäß abzurechnen. So landete schließlich er höherer Betrag auf dem Konto des Rentners, der vom Finanzamt mit dem sog. Besteuerungsanteil besteuert wurde. Außerdem wendete das Finanzamt zugunsten des Rentners die sogenannte „Fünftelungsregelung” an (§ 34 Abs. 1 EStG).

Und jetzt heißt es aufgepasst! In welcher Höhe ist der Besteuerungsanteil anzusetzen? Nimmt man das Jahr 2020 als maßgeblichen Beginn, weil die neue Rente in 2020 begonnen hat, gilt ein Besteuerungsanteil von 80 % (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG). Nein, sagt dazu der BFH im Urteil vom 13.04.2011 – X R 1/10). Für die Nachzahlung und für die neue Rente gilt als Rentenbeginn der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente. Wenn diese im Jahr 2018 begonnen hat, muss das Finanzamt für die Nachzahlung und auch für die neue Rente einen Besteuerungsanteil auf der Grundlage des Rentenbeginns von 2018 = 76 % berücksichtigen.

Gut zu merken: Es gilt gemeinhin derselbe Prozentsatz sowohl für die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente als auch für die folgende reguläre Altersrente.

Bei der Anwendung der "Fünftelregelung" auf die Nachzahlung ist der Besteuerungsanteil von 76 % mit einem Fünftel zu besteuern und diese Steuer mit fünf zu vervielfachen (§ 34 Abs. 1 EStG).

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