Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.4 Offshore-Leaks-Dateien

Anlage KAP

Dass vertrauliche Bankdaten dem Fiskus zugespielt oder gar verkauft werden könnten war für viele Kapitalanleger eine vollkommen neue Erfahrung. Nun kommt so manches unversteuerte Konto ans Tageslicht, dessen Versteck als absolut sicher geglaubt wurde. Den größten Datensatz enthalten die so genannten >>Offshore-Leaks-Dateien<<.

Vertrauliche Daten im Umfang von 400 Gigabyte sind seit 2010 im Besitz der Finanzbehörden der USA, Australiens und Großbritanniens. Die Dateien enthüllen die wahren Eigentümer von weltweit 122.000 Briefkastenfirmen in Steueroasen mit etwa 130.000 handelnden Personen in mehr als 170 Ländern. Mit diesen Informationen werden die Finanzbehörden die Angaben aus den Steuererklärungen der wahren Eigentümer abgleichen und können so Steuerhinterzieher überführen. Inzwischen hat auch das Bundesfinanzministerium ein Angebot erhalten, sich an der Auswertung des Datenberges zu beteiligen.

Selbst Singapur will verdächtige Konten melden, die auf Steuerhinterziehung hindeuten.

Quelle der geheimen Daten sind so genannte >>Offshore-Leaks-Dateien<<, die Daten entspringen also einem >>küstenfernen Leck<<, was immer das auch bedeuten mag. Noch ist es Zeit, sich mit einer Selbstanzeige vor Bestrafung zu retten.

♦   Selbstanzeige erstatten

Die Selbstanzeige ermöglicht dem reuigen Steuersünder, straffrei auszugehen. Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht bestraft. Die Angaben müssen zu allen nicht verjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen (§ 371 AO).

Die Straffreiheit tritt nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000 Euro je Tat übersteigt.

♦    Rasterfahndung

Seit dem 1. Juli 2014 dürfen deutsche Finanzbehörden in der EU und einigen anderen Ländern mit einer Art Rasterfahndung nach Bundesbürgern suchen, die im Ausland Geld vor dem heimischen Fiskus versteckt haben.

Jetzt muss der deutsche Fiskus keinen konkreten personenbezogenen Verdacht mehr nachweisen, wenn er Auskunft über die Kapitalerträge eines seiner Steuerzahler verlangt. Vielmehr kann er Merkmale definieren, die typischerweise auf Steuerhinterziehung hindeuten und eine so genannte Gruppenanfrage stellen.

Auf Anfrage müssen z. B. die ausländischen Banken alle Kunden benennen, die ein Konto aufgelöst und große Summen in bar mitgenommen haben. Auch kann sich z. B. die Anfrage auf Kunden erstrecken, die eine Kapitallebensversicherung mit Einmalbeitrag abgeschlossen haben.

 Quelle: §§ 369 bis 371 AO