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1.0.8 Bankgeheimnis Fehlanzeige

Anlage KAP

Ein vollständiges Bankgeheimnis gegenüber dem Fiskus besteht nicht, lediglich in eingeschränkter Form.

Das Bankgeheimnis soll das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden schützen. Im Steuerrecht ist das Bankgeheimnis in § 30a AO geregelt. Grundsätzlich müssen auch Banken die allgemeinen Auskunftspflichten nach §§ 93 ff. AO erfüllen, also über die Bankdaten ihrer Kunden Auskunft geben. Allerdings müssen die Finanzbehörden bei Auskunftsersuchen auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden Rücksicht nehmen (§ 30a Abs. 1 AO).

Dies bedeutet: Durch die Abgeltungsteuer ist es nicht mehr notwendig, durch Ermittlungen bei Kreditinstituten die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Bankkunden festzustellen (§ 32d EStG). Konten einer bestimmten Art oder deren Guthaben können nicht einmalig oder periodisch überprüft werden. Bei Konten, bei denen die Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO vorgenommen worden ist, die also keine anonyme Konten sind, sollen keine Kontrollmitteilungen erstellt werden (BFH Urteil vom 18.02.1997 - VIII R 33/95).

Allerdings gibt es andere Ermittlungsbefugnisse, z. B. im Hinblick auf unversteuerte Einnahmen.  So sind im Steuerstrafverfahren die Kreditinstitute zur uneingeschränkten Auskunft verpflichtet (§ 103 AO).

Nach § 93 Abs. 1 AO i .V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 EGAO haben Banken indessen bei der Aufklärung von steuerlichen Sachverhalten dieselben Auskunftspflichten wie andere Steuerzahler auch. Im Einzelfall können die Finanzämter in einem automatisierten Verfahren im Inland die Daten der Bankkunden abrufen (Kontenabruf nach § 93b AO).

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♦   Kontrollmitteilungen von Bankenprüfern

Banken unterliegen, wie bereits gesagt, der Außenprüfung und bei dieser Gelegenheit werden auch Kontrollmitteilungen über finanzielle Transaktionen geschrieben.

Bei der Außenprüfung einer Bank (§§ 193 ff AO) hat der Prüfer zwar keinen direkten Zugang zu den Kundenkonten. Die Betriebskonten der Bank, auf die der Prüfer aber direkten Zugriff hat, eröffnen ihm - auf Umwegen - Möglichkeiten, verdächtige Kunden zu identifizieren, so über das >>Conto pro Diverse<< (CpD) und über andere betriebliche Konten. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, Kontrollmitteilungen zu schreiben. Mit CpD ist ein Sammelkonto gemeint, auf dem Geldbewegungen für Personen verbucht werden, für die kein eigenes Kundenkonto geführt wird. Guthaben werden den Empfängern später, z.B. durch Barauszahlung, am Schalter zugeleitet. CpD-Konten werden indessen auch beim Geldtransfer ins Ausland legitimationsgeprüft und unterliegen dem Geldwäschegesetz. Dies eröffnet Kontrollmöglichkeiten. 

Die Bankenprüfer sind besonders geschult, Geldbewegungen ins Ausland aufzuspüren. Es gibt internes Informationsmaterial zur "Intensivierung der Anfertigung von Kontrollmitteilungen bei der Betriebsprüfung von Kreditinstituten".