Helfer in Steuersachen

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2.0.3 Zeile 63 - Management-Seminare

Anlage N

Aufwendungen für Seminare zur Persönlichkeitsentfaltung sind grundsätzlich keine Werbungskosten, da sie allenfalls nur mittelbar dem Fortkommen im Beruf dienen. Einem anteiligen Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten steht das Abzugsverbot gem. § 12 EStG entgegen. Es fehlt an objektiven Kriterien zur Trennung der Kosten in beruflich und privat. Weil die Aufwendungen nicht trennbar sind, gelten sie insgesamt als privat veranlasst (BMF, 6.7.2010, IV C 3 - S 2227/07/10003).

Der BFH hat indessen diese Rechtsfolgen etwas gelockert und entschieden, Seminare zur Persönlichkeitsschulung könnten beruflich veranlasst sein, wenn die Veranstaltung

  • von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt wird;
  • primär und unmittelbar auf die Bedürfnisse des von dem Stpfl. ausgeübten Berufs ausgerichtet ist (BFH Urteil vom 28.08.2008 - VI R 35/05).

Im Streitfall besuchte die Klägerin, eine angestellte approbierte Apothekerin, "Blockseminare Supervision" für Persönlichkeitsentwicklung mit den Schwerpunkten Kommunikation und Kundenansprache. Die Aufwendungen dafür wurden als beruflich veranlasst anerkannt.

⇒   Management-Seminare

Von einer beruflichen Veranlassung für die Teilnahme an psychologischen oder der Persönlichkeitsentfaltung dienenden Seminaren kann bei Steuerpflichtigen, deren Beruf nicht die psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, Betreuung oder Unterrichtung anderer Menschen ist, nur dann ausgegangen werden, wenn im Wesentlichen ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes psychologisches Wissen vermittelt wird und der Teilnehmerkreis des Seminars entsprechend homogen zusammengesetzt ist.

Kosten eines Diplom-Kaufmanns und angestellten Steuerberaters für den Besuch eines solchen Seminars sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, weil die in dem Kurs vermittelten Kenntnisse in einer Vielzahl von Alltagssituationen angewendet werden und damit jedenfalls auch und in erheblichem Umfang die allgemeine Lebensführung betreffen.

Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung dienen als auch den Beruf fördern, sind nur abziehbar, wenn die berufliche Verursachung bei weitem überwiegt, private Gesichtspunkte also nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (FG München Urteil vom 26.10.2005 - 10 K 2425/02).