Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.3.0 Laufender Arbeitslohn oder Sonstige Bezüge

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs.1 Satz 2 EStG). Laufender Arbeitslohn z. B. des Jahres 2022 ist in 2022 zu versteuern, auch wenn er erst in einem späteren Jahr, z. B. 2023, ausgezahlt wird.

Anders hingegen verhält es sich mit sonstigen Bezügen. Für sie gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Danach sind Einnahmen  in  dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie zugeflossen sind. Mit dieser Regelung lassen sich Steuervorteile erzielen, z. B. durch Zuordnung  einer Abfindung für einen späteren Zeitpunkt.

Dazu ein praktischer Fall unten. 

  • Laufender Arbeitslohn / R 39b.2 LStR

ist der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Laufender Arbeitslohn gilt als in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs.1 Satz 2 EStG). Zum laufenden Arbeitslohn gehören insbesondere

  1. Monatsgehälter,
  2. Wochen- und Tagelöhne
  3. Mehrarbeitsvergütungen,
  4. Zuschläge und Zulagen
  5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,
  6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschl. auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die Bezim Kj. der Zahlung enden,
  7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj., der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kj. zufließt.
  • Sonstige Bezüge / R 39b.2 LStR

Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:

  1. 13. und 14. Monatsgehälter,
  2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,
  3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden
  4. Jubiläumszuwendungen,
  5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,
  6. Vergütungen für Erfindungen,
  7. Weihnachtszuwendungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,
  8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj. später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,
  9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen aufgrund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,
  10. Zahlungen innerhalb eines Kj. als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge,
  11. steuerpflichtige Reisekostenerstattungen, die nicht fortlaufend gezahlt werden.
Wichtig: Sonstige Bezüge sind in dem Kalenderjahr zugeflossen, in dem sie vereinnahmt werden (§ 11 EStG). Auf den Lohnzahlungszeitraum, den die Bezüge betreffen, kommt es nicht an.

Praktischer Fall / Tipp

Arbeitnehmer Theo kann bei Ausscheiden aus dem Betrieb eine Abfindung (sonstige Bezüge) in Höhe von 27.500 € beanspruchen, die zum Jahresende 2022 fällig wird. Weil es sich dabei um sonstige Bezüge handelt und er im nächsten Jahr in Rente geht, hat er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass die Abfindung nicht zum 31.12. 2022, sondern erst zum 15.01. 2023 ausgezahlt wird. Dies führt dazu, dass die Abfindung erst in 2023 versteuert wird. Weil es sich bei der Abfindung um sonstige Bezüge handelt, kommt es bei der Besteuerung auf den Zuflusszeitpunkt an (§ 11 EStG), nicht auf den Lohnzahlungszeitraum, wie für laufende Bezüge vorgeschrieben.