Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.3 Zeile 5 Altersteilzeit / Aufstockungsbeträge

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können mit ihrem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, um einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Der dadurch bedingte Lohnausfall wird durch Aufstockungsbeträge in Höhe von 20 % der Regelarbeitsbeträge abgefedert. Die Aufstockungsbeträge sind nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, zu erklären in Anlage N Zeile 27. Einzelheiten regelt das Altersteilzeitgesetz.