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1.0.1 Kinderfreibeträge günstiger als Kindergeld?

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Im Laufe des Jahres wird zunächst Kindergeld gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Alternativ erhalten Eltern auf Antrag durch Abgabe der Anlage Kind Freibeträge bei der Steuer, die bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden. Kommen die Steuerfreibeträge zum Ansatz, rechnet das Finanzamt den Anspruch auf Kindergeld der Einkommensteuer wieder hinzu. Ist der Bezug von Kindergeld günstiger, verbleibt es beim Kindergeld.

♦   Wann sind Kinderfreibeträge günstiger?

Es kommt auf den Einzelfall, was günstiger ist, der Bezug von Kindergeld oder der Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Steuer (§ 32 Abs. 6 EStG). Was letztendlich günstiger ist, stellt das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer fest, wenn Sie eine Anlage Kind abgeben.

Die Einkommensgrenze, bei der die Kinderfreibeträge günstiger sind, liegt für zusammen veranlagte Eltern mit einem Kind bei etwa 60.000 €. Erst ab dieser Grenze - mit einem Spitzensteuersatz von etwa 32 % des zu versteuernden Einkommens - ist die steuerliche Entlastung durch Freibeträge höher als das bereits bezogene Kindergeld.

Vom dritten Kind ab verschiebt sich die Einkommensgrenze weiter nach oben.

Beispiel:

Zusammen veranlagte Eltern mit einem zu versteuernden Einkommen von 60.000 € haben ein Kind. Der Vorteil aus Kindergeld oder Steuerfreibeträgen ist hier gleich hoch.

Probe: Zu versteuerndes Einkommen 60.000 €, Steuersatz lt. Splittingtabelle 32 %, Steuervorteil aus Kinderfreibetrag von 8.388 € x 32 % = 2.684 €. Dieser Betrag entspricht in etwa der Höhe des jährlichen Kindergeldes von (219 € x 12 Monate =) 2.628 € (Wert für 2022 / erstes und zweites Kind ). Erst bei einem Einkommen von mehr als 60.000 € ergibt sich ein höherer Steuervorteil.

♦   Tipp für höheres Kindergeld:  "Berechtigungsbestimmung"

Nicht zusammenveranlagte  leibliche Eltern können durch eine so genannte »Berechtigungsbestimmung« festlegen, welcher leibliche Elternteil das Kindergeld beziehen soll. Das bringt dem Elternteil, dem das Kindergeld zugesprochen wird, mehr Geld in die Haushaltskasse, weil das Kindergeld steigt, je mehr Kinder zum Haushalt gehören. Die »Berechtigungsbestimmung« muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragt werden. Das gilt ab 01.01.2017 auch für beamtete Kindergeldempfänger (Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8.12.2016 / BGBl 2016 I S. 2835).