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1.0.0 A n g a b e n zum K i n d A l l g e m e i n Zeile 4-72

Anlage Kind

Zusammenfassung / Begriff

Beim Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG) wird Ihnen im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld in Höhe von mtl. 250 € gezahlt. Ihr Finanzamt prüft, ob das gezahlte Kindergeld  zum Familienleistungsausgleich ausreicht.

 Ggf. gewährt Ihnen Ihr Finanzamt einen Kinderfreibetrag und zusätzlich einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 EStG). Dabei geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Falle der Einzelveranlagung erhält jeder Elternteil die Hälfte. 

Art der Freibeträge  Zusammenveranlagung Einzelveranlagung
Eigentliche Kinderfreibeträge  6.024 € 3.012 €
Betreuungs-, Ausbildungsbedarf 2.928 € 1.464 €
Kinderfreibeträge insgesamt  8.952 € 4.476 €
  • Anspruch auf Kindergeld maßgebend

Gewährt Ihr Finanzamt diese Freibeträge, muss es den für das Kalenderjahr bestehenden Anspruch auf Kindergeld der Einkommensteuer hinzurechnen (§ 31 Satz 4 EStG).  Ob Kindergeld tatsächlich gezahlt wurde, ist ohne Bedeutung. Die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich soll zur Verwaltungsvereinfachung lediglich auf der Basis des Anspruchs auf Kindergeld vorgenommen werden (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.05.2012 - 8 K 15238/08)

  • Alter des Kindes /  Berufsausbildung

Hat Ihr Kind im Veranlagungsjahr das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, stehen die Kinderfreibeträge ohne weitere Voraussetzungen zu (§ 32 Abs. 3 EStG). 

Ein Kind zwischen 18 und 25 Jahre wird steuerlich berücksichtigt, wenn es sich erstmalig in Berufsausbildung befindet (§ 32 Abs. 4 EStG). 

Nach Abschluss der ersten Berufsausbildung / Erststudium wird das Kind während einer zweiten Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es keiner schädlichen Erwerbstätigkeit (nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich) nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). 

  • Es gilt das Monatsprinzip

Die jeweils notwendigen Voraussetzungen müssen nur einen Tag im Monat vorliegen.

Beispiel: Geburt des Kindes am 23. August. Es besteht Anspruch auf einen Kinderfreibetrag in Höhe von anteilig 5/12, d. h. der Monat August zählt voll mit (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG).

  • Kinder im Ausland, Ländergruppeneinteilung

Für ein im Ausland lebendes Kind unter 18 Jahre können Kinderfreibeträge abgezogen werden, auch wird Kindergeld gezahlt. Der Höhe nach werden die Steuervergünstigungen aber nur berücksichtigt, soweit sie nach den Verhältnissen des Staates, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, notwendig und angemessen sind. Entsprechend einer Ländergruppeneinteilung können nur um 25 %, 50 % oder 75 % verminderte Beträge in Betracht kommen (BFH Urteil vom 23.11.2000, VI R 165/99; BMF Schreiben vom  11.11.2020, IV C 8 - S 2285/19/10). 

Wichtig

Es kann nur eines von beiden geben: Entweder Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Zunächst erhalten die Eltern im Laufe des Jahres Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG).

Über die Kinderfreibeträge entscheidet das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung, indem es eine sog. Günstigerprüfung durchführt. Dazu ist die Anlage Kind abzugeben und zwar für jedes Kind eine eigene Anlage Kind. Sind Kinderfreibeträge günstiger, wird das gezahlte Kindergeld (genauer gesagt der Anspruch auf Kindergeld) der Einkommensteuer hinzugerechnet. 

  • Kindschaftsverhältnis

Kindergeld oder Kinderfreibeträge werden nicht für jedes Kind gewährt, das Sie fürsorglich betreuen. Sie müssen neben weiteren Voraussetzungen zu dem Kind in einem steuerlich begünstigten  Kindschaftsverhältnis stehen.

Anlage Kind

  • Rangfolge der Kindschaftsverhältnisse

Mit dem Begriff Kindschaftsverhältnis grenzt der Fiskus den Personenkreis ein, der Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hat (§ 32 Abs. 1 und 2 EStG). Nur wer zu einem Kínd in einem Kindschaftsverhältnis steht, kann für dieses Kind Kindergeld oder  Kinderfreibeträge erhalten. Zudem muss eine bestimmte Rangfolge unter den Kindschaftsverhältnissen beachtet werden. So haben bestimmte Kindschaftsverhältnisse Vorrang vor anderen. 

Eine Adoptivkindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft, Pflegekindschaft hat Vorrang vor leiblicher Kindschaft und Adoptivkindschaft (§ 32 Abs. 2 EStG) Ein Stiefkind kann zu berücksichtigen sein, wenn ein leiblicher Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebt oder seine Anschrift amtlich nicht feststellebar ist. 

Stiefkinder und Enkelkinder können durch Übertragung der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sein und haben dann Vorrang vor den anderen Kindschaftsverhältnissen (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).

Dies gilt einheitlich sowohl für Kinderfreibeträge als auch für das Kindergeld. Stiefkinder und Enkelkinder werden bei der Gewährung der Kinderfreibeträge nur für Annexsteuern Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag  berücksichtigt, beim Kindergeld indessen in vollem Umfang (§ 63 Abs. 1 EStG).

Um die Unterschiede zwischen Steuerrecht und Kindergeldrecht bei den Stief- und Enkelkindern abzumildern, ist die Übertragung der Kinderfreibeträge auf Stiefeltern und Großeltern vorgesehen (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG).