Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.4 Zeile 8, 9 Wohnsitz des Kindes

Anlage Kind

Es ist steuerlich ohne Bedeutung, wo Ihr Kind wohnt, im Inland oder im Ausland, Kinderfreibeträge stehen Ihnen als Eltern so oder so zu. Nur die Höhe der Kinderfreibeträge kann unterschiedlich sein.

♦   Wohnsitz im Inland: Volle Kinderfreibeträge

Für Kinder mit Wohnsitz im Inland ist deren Identifikationsnummer anzugeben (Zeile 4).

Bei Kindern, die sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung im Ausland aufhalten, gilt der Wohnsitz der Eltern im Inland, weil sie weiterhin zum inländischen Haushalt der Eltern gehören (Zeile 8).

♦   Wohnsitz im Ausland: Gekürzte Kinderfreibeträge

Eltern erhalten auch für ihre im Ausland wohnenden Kinder Kinderfreibeträge. Die  Kinderfreibeträge für diese Kinder werden indessen abhängig vom Wohnsitzstaat ggfs. gekürzt. Dazu werden die Länder in Gruppen eingeteilt. Die Kürzung wird vom Finanzamt, dem Wohnsitzstaat entsprechend, vorgenommen.

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Für Auslandskinder ist zudem grundsätzlich ein eindeutiger geeigneter Identitätsnachweis (z. B. ausländische persönliche Identifikationsnummer, Geburtsurkunde, amtlicher Ausweis) erforderlich.

In seinem Erlass vom 9.8.2016, St II 2 – S 2471 – PB/16/00001 hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Übersicht über die im Ausland vergebenen Identifikationsnummern erstellt, welche als Nachweis der Identität eines Kindes mit Wohnsitz im entsprechenden Staat heranzuziehen ist.

 

♦   Vorgaben für Kindergeld

Auch für den Anspruch auf Kindergeld müssen die Eltern unbeschränkt steuerpflichtig sein, also im Inland wohnen (§ 62 Abs. 1 EStG). Anders als bei Kinderfreibeträgen ist für Kindergeld hingegen erforderlich, dass auch das Kind seinen Wohnsitz (§§ 8, 9 AO) in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR-Staat) hat (§ 63 Abs. 1 EStG).

Beispiel:

Die Eltern eines Kindes sind deutsche Staatsangehörige mit chinesischer Herkunft. Ihr Kind begann im Alter von 20 Jahren ein Bachelorstudium in China. Die Eltern  haben für das Kind Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind die Wohnung der Eltern im Inland zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Kind den weit überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland verbringt (BFH Urteil vom 23.06.2015 - III R 38/14).

Im Streitfall wohnte das Kind in den Sommerferien für etwa sechs Wochen in seinem Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung im Inland. Das genügt für den Anspruch auf Kindergeld.

Studium im Ausland

Kinder, die sich nur zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung im Ausland aufhalten, behalten im Regelfall ihren Wohnsitz im Inland bei, so dass den Eltern Kindergeld oder  Kinderfreibeträge zusteht (BFH, Az III R 11/21). Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind rechtlich betrachtet noch bei seinen Eltern wohnt. 

Auch wenn das Kind seinen  Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, bleibt der Anspruch auf Kinderfreibeträge bzw. Kindergeld bestehen, wenn das Kind die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend in der Wohnung der Eltern verbringt.