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Anlage Außergew. Belastungen
Pflegekosten bei Pflege im häuslichen Umfeld werden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Dazu genügt Pflegegrad 1-5. Ein Pflegegrad lässt sich durch eine Bescheinigung der Pflegeversicherung nachweisen. Auch die Zahlung von Pflegegeld reicht als Nachweis aus.
Bei Pflegebedürftigkeit werden die Kosten vorrangig - gegenüber haushaltsnahen Pflegekosten - zunächst als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen (Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 6.10.2021).
§ 15 Abs. 3 SGB XI auszugsweise
Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
Betragen die Gesamtpunkte weniger als 12.5, liegt keine Pflegebedürftigkeit vor.
♦ Pflege durch Angehörige
Werden Sie von einem Angehörigen unentgeltlich in Ihrem Haushalt versorgt, entstehen keine Kosten, somit ergibt sich auch keine Steuerersparnis. Über das Pflegegeld können Sie frei verfügen.
♦ Pflege durch fremde Dritte
Pflegekosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, wenn die Leistung von einem anerkannten Pflegedienst nach § 89 SGB XI in Rechnung gestellt wurde. Einer vorherigen Einstufung in eine der Pflegegrade 1 bis 5 bedarf es nicht.
Ist ein Pflegegrad 1 bis 5 festgestellt oder liegt eine schwere Behinderung mit Merkzeichen H = hilflos oder BL = blind oder das Gutachten eines Facharztes vor, sind auch die Kosten für die Pflege durch eine nicht ausgebildete Pflegekraft (z. B. Hausangestellte) als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Die ambulanten Pflegekosten betragen insgesamt 20.280 €. Davon haben Sie 15.480 € von der Pflegeversicherung erhalten. Die restlichen 4.860 € tragen Sie selbst.
Abzug als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten von 4.860 € wirken sich steuerlich nur nach Abzug der zumutbaren Belastung von angenommen 2.000 € aus. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG werden 2.860 € vom Einkommen abgezogen.
Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Aufwendungen
Die Pflege im Haushalt ist auch eine haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG). Sie erhalten eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % des Eigenanteils von 2.000 € (höchstens 4.000 €) = 400 € direkt als Abzug von der Steuerlast.
Anlage Außergewöhnliche Belastungen
Das Finanzamt berücksichtigt als haushaltsnahe Aufwendungen nur die in Abzug gebrachte zumutbare Belastung von angenommen 2.000 €.
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