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2.3.0 Zeile 17-18 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Anlage Außergew. Belastungen

Auch Kosten für Privatfahrten können bei Vorliegen einer Körperbehinderung zu einem Steuerrabatt führen.

♦   Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Je nach Grad der Behinderung und Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zählen auch Fahrtkosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Dafür erhalten Sie eine Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG).

Dies bedeutet: Behinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung können Fahrtkosten für Fahrten zur Erledigung privater Angelegenheiten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Fahrtkostenpauschale steht neben dem Behinderten-Pauschbetrag zu. Allerdings wird die Fahrtkostenpauschale, im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag, in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen.

Die Fahrtkostenpauschale wird berücksichtigt, ohne dass Sie Fahrtkosten nachweisen müssen. 

Anlage Außergew. Belastungen

♦   Die Pauschale und ihre Höhe:

  1. Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" beträgt die Fahrtkostenpauschale 900 €.
  2. Für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", mit dem Merkzeichen "Bl", mit dem Merkzeichen "TBl" oder mit dem Merkzeichen "H" beträgt die Fahrtkostenpauschale 4.500 €. 

Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten berücksichtigungsfähig. Die Pauschale wird in die Berechnung der zumutbaren Belastung einbezogen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG übertragen wurde.

♦   Bei beruflichen Fahrten doppelte Entfernungspauschale

Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 oder mindestens 50 plus Merkzeichen »G« können Sie als Arbeitnehmer in der Anlage N für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale) 0.30 € je gefahrenen Kilometer, also nicht je Entfernungskilometer, als Werbungskosten geltend machen.

♦   Praktischer Fall

Der Steuerpflichtige ist zu 100 % behindert und geh- und stehbehindert (Merkzeichen G). An 230 Arbeitstagen ist er zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (einfache Entfernung von der  Wohnung 20 km) gefahren.

Seinem Behindertenausweis entsprechend trägt er ein:

Anlage Außergew. Belastungen

Anlage N

Die Entfernungspauschale beträgt (230 x Hin- und Rückweg 40 km x 0.30 € =) 2.760 € und ist in dieser Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. 

Anlage Außergew. Belastungen