Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Zeile 5-12 Zuwendungen (Spenden, Mitgliedsbeiträge)

Anlage Sonderausgaben

Wer spendet tut Gutes und erhält dafür einen Steuerrabatt. 

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer können Spenden und bestimmte Mitgliedsbeiträge bis zur Höhe von maximal 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10b EStG).

Sie erhalten vom Empfänger Ihrer Spende eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster und können damit Ihre Spende steuerlich geltend machen. Sie müssen also nicht selbst die Voraussetzungen für den Spendenabzug prüfen.

.Anlage Sonderausgaben

  • Erleichterte Nachweise  

Ausnahmsweise genügt anstelle einer Spendenbescheinigung der Zahlungsbeleg der Post oder einer Bank oder ein Lastschriftbeleg, wenn

  1. eine Spende bis zu 300 € an eine Religionsgemeinschaft, einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, DRK, Deutschen Sportbund oder an sonstige gemeinnützige Vereine geleistet wird,
  2. wenn eine Spende in beliebiger Höhe auf ein Sonderkonto zur Linderung der Not in Katastrophenfällen eingezahlt wird. Der Inhaber des Sonderkontos muss eine staatliche Stelle oder ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege sein. 

Wenn die Einzelbeträge der Spende 25 € und insgesamt 300 € nicht übersteigen, verlangt das Finanzamt meistens keine Belege. 

♦   Art der Spende

Auch Sachleistungen sind als Spenden abzugsfähig. Bei Sachleistungen muss ihr Wert aus der Spendenbescheinigung hervorgehen. Bei neuen Sachen zählt der Kaufpreis, bei gebrauchten der gemeine Wert (§ 10b Abs. 3 EStG).

Ebenfalls abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge wie z. B. an ein politische Parteien. Spendenabzug setzt voraus, dass die Leistung ohne Gegenleistung erfolgt. Wenn somit der Empfänger für den Mitgliedsbeitrag eine unmittelbare Gegenleitung erbringt, wie das z. B. bei Beiträgen an einen Sportverein der Fall ist, ist kein Spendenabzug möglich. Auch wenn der Empfänger kulturelle Betätigungen ermöglicht, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert, sind Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig.

  • Aufwandspende

Eine Aufwandsspende liegt vor, wenn Sie einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger haben (z. B. als Vorstand oder als Jugendwart) und verzichten Sie auf die Erfüllung, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist (BMF Schreiben vom 25.11.2014, IV C 4 - S 2223/07/0010).

  • Keine begünstigten Spenden sind z. B.
  1. Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie, Zuschläge bei Wohlfahrts-und Sonderbriefmarken sowie
  2. Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.
  3. Spende an den Papst. Abzugsfähig sind Spenden nur, wenn der Empfänger der Spende in der EU ansässig ist. Dazu gehört nicht der Vatikan. Daher ist eine Spende unmittelbar an den Papst nicht abzugsfähig (FG Köln - 13 K 3735 / 10).

♦   Höhe des Spendenabzugs  

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 5 und 6) werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte berücksichtigt.

  • Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 7) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens um 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge als 1.650 € oder 3.300 € werden bis maximal 1.650 € oder 3.300 € als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Abzug ist nicht möglich, sofern die politische Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 8), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens um 825 €; bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens um 1.650 € (§ 10b Abs. 2 EStG).

Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis 1 Mio. €, bei Ehegatten / Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. € begünstigt.

Tragen Sie daher bitte alle entsprechenden Spenden in der Zeile 9 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern ggf. nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 5) abzugsfähig.

♦  Tipp Spendenvortrag / Zu hohe Spenden sind nicht verloren

Der Höchstbetrag für den Spendenabzug von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte muss Sie nicht unbedingt interessieren, da er in den meisten Fällen nicht überschritten wird. Und wenn doch, werden die nicht berücksichtigungsfähigen Spenden gesondert festgestellt und in den kommenden Jahren abgezogen. Spendenvortrag heißt das Zauberwort. 

Beispiel: Bei Einkünften in Höhe von 40.000 € im Jahr werden Spenden bis zu einer Höhe von 8.000 € abgezogen. Ist die Spendensumme höher, ist ein Spendenvortrag in das nächste Jahr möglich).

Dies bedeutet: Wenn Sie Spenden über den abzugsfähigen Teil hinaus geleistet haben, wird Ihnen der ungenutzte Teil vom Finanzamt in einem besonderen Bescheid mitgeteilt. Sie können ihn dann im nächsten Jahr als Spendenvortrag erneut geltend machen (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Bitte nehmen Sie entsprechende Eintragungen in der Zeile 6 der Anlage Sonstiges vor.

Anlage Sonstiges Papierformular