Helfer in Steuersachen

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1.0.0 S o n d e r a u s g a b e n A l l g e m e i n Zeile 4-41

Anlage Sonderausgaben

Zusammenfassung / Begriff

Bei der Berechnung des Einkommens werden Sonderausgaben abgezogen, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € / 72 € (Alleinstehende / Ehepartner) übersteigen.

Sonderausgaben sind "besondere" private Ausgaben, die nach §§ 10 bis 10c EStG - zumeist aus sozialpolitischen Gründen - abzugsfähig sind. Private Ausgaben dürfen zwar steuerlich nicht vom Einkommen abgezogen werden, Sonderausgaben sind aber - als "besondere" Ausgaben - von diesem Abzugsverbot ausdrücklich ausgenommen (§ 12 Satz 1 EStG).

  • Zusammenveranlagung Ehepartnern

Während Ehepartner bei Zusammenveranlagung ihre Einkünfte auf getrennten Formularen erklären müssen, ist die Anlage Sonderausgaben gemeinsam auszufüllen. 

♦   Für Sonderausgaben drei verschiedene Anlagen

Sonderausgaben (§§ 10-10c EStG) werden nicht ausschließlich in der Anlage Sonderausgaben erfasst. Auch die Anlage Vorsorgeaufwand und die Anlage Kind sind von Sonderausgaben betroffen. Einzutragen sind:

  • "Eigentliche" Sonderausgaben, wie z. B. Kirchensteuer und Spenden

  • Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge in Renten- u. Krankenkassen)

  • Angaben zum Kind z. B. für Kinderbetreuungskosten und Schulgeld

  •   In die Anlage Sonderausgaben gehören: 
"Eigentliche" Sonderausgaben Abzugsfähig Einzutragen
1. Kirchensteuer in voller Höhe Zeile 4
2. Spenden und Mitgliedsbeiträge Unterschiedlich Zeile 4-12
3. Berufsausbildungskosten bis 6.000 € Zeile 13-14
4. Versorgungsleistungen bei Vermögensübergabe in voller Höhe Zeile 15-22
5. Nacheheliche Unterhaltsleistungen lt. Anlage U – ohne Kindesunterhalt – bis 13.805 € Zeile 31-38
6. Leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in voller Höhe Zeile 39-41
7. Leistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs lt. Anlage U in voller Höhe Zeile 42-43

♦   Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 / 72 €

Für die übrigen Sonderausgaben einschließlich des Schulgeldes (vgl. Anlage Kind) wird ein Pauschbetrag von 36 € und für zusammenveranlagte Ehepartner ein Pauschbetrag von 72 € berücksichtigt, wenn keine höheren Aufwendungen geltend gemacht werden (§ 10c EStG). Angaben zu Sonderausgaben sind also nur dann erforderlich, wenn sie bei Ihnen – ggf. zusammen mit denen Ihres Ehegatten / Lebenspartners – den maßgebenden Pauschbetrag übersteigen.