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Einkommensteuererklärung

Soweit sich Corona-Regelungen auf die Steuererklärung 2022 auswirken, sind diese in die aktuellen Texte eingearbeitet. 

Die Corona-Pandemie wirkt sich vor allem im Bereich Werbungskosten für Arbeitnehmern im Homeoffice aus, z. B. durch weniger Fahrten zur Arbeitsstelle und dadurch bedingt eine niedrigere Entfernungspauschale. Als Ausgleich wird die Homeoffice-Pauschale gewährt. Dazu unten mehr. 

♦   Kinderbonus / Anlage Kind

Der Kinderbonus ist Teil des Kindergeldes und beträgt für 2020 = 300 € und für 2021 = 150 € (§ 66 EStG).

Auch in 2022 gibt es einen Kinderbonus geben, dieses Mal in Höhe von 100 €. Er wird aber nicht mehr aufgrund der Corona-Pandemie gewährt werden, sondern als Entlastung für die gestiegenen Energiepreise

Der Kinderbonus wird bei der Berechnung der Einkommensteuer mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet (§ 31 Satz 4 EStG).

♦   Entlastungsbetrag für Alleinerziehende / Anlage Kind

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ab 2020 von 1.908 € auf 4.008 € erhöht worden (§ 24b Abs. 2 EStG). Die Erhöhung um 2.100 € wird bei Arbeitnehmern im Regelfall bereits als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt. Andernfalls erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung, zu beantragen in der Anlage Kind Zeile 49-54.

♦   Spenden / Anlage Sonderausgaben

Spenden sind durch eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachzuweisen, deren Richtigkeit der Spender vertrauen darf (§ 10b Abs. 4 EStG).

Wenn steuerbegünstigte Körperschaften, z. B. SOS-Kinderdörfer, Sonderkonten eingerichtet haben, um den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes / Kontoauszug, unabhängig von der Höhe der Spende, einzutragen in Anlage Sonderausgaben Zeile 5 (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Der Beleg ist nur nach Anforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Allgemein ist dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis bei Beträgen bis 200 € möglich, ab 2021 erhöht auf 300 € (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStG).

♦   Progressionsvorbehalt für Kurzarbeitergeld / Anlage N

Viele Arbeitnehmer haben wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) wegen geschlossener Betreuungseinrichtungen oder Schulen erhalten. Die gute Nachricht: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG), desgleichen Entschädigungen nach dem IfSG (§ 3 Nr. 25 EStG).

Aber: Die Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Empfänger dieser Leistungen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben, einzutragen in Anlage N Zeile 28. Das Kurzarbeitergeld geht damit in die Berechnung des Steuersatzes für die steuerpflichtigen ein Einkünfte ein. 

Anlage N Papierformular

Auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III (jeweils brutto) steuerfrei. Auch diese Leistungen sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Progressionsvorbehalt< eintragen.

Tipp Steuern sparen durch Einzelveranlagung

Wenn einer der Ehepartner Kurzarbeitergeld bezogen hat, kann eine Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung günstiger sein. Dies ist oft der Fall, wenn ein Ehepartner ein hohes Kurzarbeitergeld bezogen hat und der andere Ehepartner lediglich geringe Einkünfte. 

♦   Corona-Sonderzahlung: Keine Angaben in der Anlage N

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum gezahlten Arbeitslohn einmalig Beihilfen bis zu 1.500 € bis zum 31.03.2022 steuerfrei zahlen (§ 3 Nr. 11a EStG). 

Auch die "Corona-Prämie" i. S. v. § 150a SGB XI an Beschäftigte in Pflegeinrichtungen (Pflegebonus), fällt unter diese Steuerbefreiung.

Gut zu wissen: Diese Leistungen werden nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und müssen auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.