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Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Abschnittsbesteuerung, d. h. die jährliche Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 25 EStG), erfordert es festzulegen, welchem Kalenderjahr die steuerlich relevanten Vorgänge zugeordnet werden sollen.

Für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben gilt als allgemeiner Grundsatz das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Abs. 1 S. 1 EStG).

Danach sind Einnahmen in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 EStG). Diese Regelung gilt durchgängig sowohl für die Berechnung der Einkünfte als auch für Steuervergünstigungen wie Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc.

♦   Die Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip

Vom Grundsatz des Zu- und Abflussprinzips gibt es nur wenige Ausnahmen (§ 11 Abs.1 S. 2 bis 4 und Abs. 2 S. 2 bis 3 EStG):

  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

Fernab der Praxis, aber wichtig: Nach § 11 Abs. 1 S. 2 Abs. 2 S. 2 EStG werden regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- bzw. abfließen, dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. 

Kurze Zeit ist ein Zeitraum von 10 Tagen. Die Regelung umfasst also den Zeitraum vom 21.Dezember bis 10. Januar. 

Beispiel: Mieten gehören zu den regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen. Wird die Miete für Januar 01 wird bereits am 25. Dezember 00 gezahlt, ist die Miete im Kalenderjahr 01 zu versteuern, obwohl sie im Kalenderjahr 00 zugeflossen ist, weil sie wirtschaftlich zum Kalenderjahr 01 gehört. 

  • Einnahmen und Ausgaben für längerfristige Nutzung

Die Verteilung von Einnahmen und Ausgaben für eine längerfristige Nutzungsüberlassung wird in § 11 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 3 EStG geregelt.

Beispiel:  Wird eine Vorauszahlung für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre geleistet, ist die  Vorauszahlung nicht im Kalenderjahr der Zahlung zu erfassen, sondern gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Derartige Entgelte können  Ausgaben sein für Miete, Pacht, Leasingzahlungen, Erbbauzinsen, Nießbrauch, aber auch von Rechten.

  • Laufender Arbeitslohn

Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a EStG).

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält seinen  laufenden Arbeitslohn für Dezember 01 erst am 15. Januar 02. Der Lohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung für 01 zu erfassen, obwohl er erst in 02 gezahlt wurde.

Abfindungen sind kein laufender Arbeitslohn. Hier gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip. Wenn laufender Arbeitslohn und eine Abfindung in ein und demselben Monat gezahlt werden, kann es vorkommen, dass sie in verschiedenen Kalenderjahren zu versteuern sind. 

♦   Praktische Beispiele

Beispiel 1: Mietvorauszahlung als Werbungskosten

Ein Arbeitnehmer erledigt einen Teil seiner Arbeit in einem Appartement, das er dazu außerhalb seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnung angemietet hat. Weil er eine Mietvorauszahlung für z. B. 36 Monate (drei Jahre) im Voraus leistet, wird die Miete absprachegemäß um 10 % gemindert. Steuerlich kann er die Mietvorauszahlung sofort in voller Höhe absetzen, weil unter fünf Jahre.

Beispiel 2: Renovierungskosten vorauszahlen

Wenn Sie am Jahresende noch schnell abzugsfähige Ausgaben tätigen, brechen Sie der Steuerprogression die Spitze. So könnten Sie z. B. in Ihrem Mietshaus die alte Heizung erneuern oder dafür noch schnell im alten Jahr eine Vorauszahlung leisten.

Beispiel 3: Leasing-Sonderzahlung

Eine Leasing-Sonderzahlung im Rahmen eines Kfz-Leasingvertrages ist eine Vorauszahlung auf die Leasing-Kosten. Die Sonderzahlung ist bei Einnahme-Überschussrechnung (für Freiberufler) und bei Arbeitnehmern im Jahr der Zahlung in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich bei Vertragslaufzeiten über mehr als fünf Jahre gilt eine Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen.