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Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zu mindestens 90 % zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt.  Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten; ebenso die Kosten für Betrieb und Unterhalt.

Der Begriff "Arbeitsmittel" ist weit auszulegen. Arbeitsmittel sind nicht nur Maschinen, Werkzeuge, und typische Arbeitskleidung, auch dienstlich genutzte Pkw, Laptops, Diensttelefone usw. gehören dazu. 

Werden Arbeitsmittel dem Arbeitnehmer jedoch unentgeltlich oder verbilligt auch privat überlassen, ist der Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen.

Anlage N Papierformular

  • Geringwertige Arbeitsmittel

Je nach Höhe der Anschaffungskosten sind Arbeitsmittel sofort im Jahr der Anschaffung abzugsfähig oder über die Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. mit § 6 Abs. 2  EStG).

Betragen die Anschaffungskosten für ein Arbeitsmittel nicht mehr als 800 € netto / 952 € brutto, handelt es sich um ein geringwertiges Arbeitsmittel. In diesem Fall können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden, andernfalls sind sie durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer zu verteilen.

  • Art der geringwertigen Arbeitsmittel / Wirtschaftsgüter

Zu den »geringwertigen Arbeitsmitteln / Wirtschaftsgütern« (unter 952 € brutto), gehören kleine Büromöbel Tisch, Stuhl, Papierkorb, Teppiche, aber auch Bücher, Taschenrechner, Werkzeuge usw.

Abschreibung von Computerhardware und Software

Für die Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware” kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). 

Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel und können deswegen auch schneller abgeschrieben werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer kauft im Juli 01 einen Laptop zur beruflichen Nutzung. Die Anschaffungskosten betragen 1.200 €. Die Anschaffungskosten können in 01 in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.