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Steuertipps

Zusammenfassung / Begriff

Bei Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG)  und den lediglich begrenzt mit 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten (für die Erstausbildung / § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

♦   Fortbildungskosten = Werbungskosten

Kosten der Berufsausbildung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Bildungsmaßnahme eine Erstausbildung vorausgegangen ist.

Beispiel: Der Steuerpflichtige leistet nach seinem Abitur einen Zivildienst. Im Rahmen des Zivildienstes wurde er zum Rettungssanitäter ausgebildet und schloss die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter ab. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG (FG Münster, Urteil vom 06.05.2010, 3 K 3347/07 F). Die Ausbildung zum Rettungssanitäter stellt indessen lediglich eine Qualifizierungsmaßnahme unterhalb einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG dar, die mindestens 12 Monate dauern muss. 

Beispiel Fortbildungskosten

Wenn z. B. einer Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer zuvor eine Ausbildung für kleinere Flugzeuge im nicht gewerblichen Flugverkehr vorangegangen ist, die eine Erstausbildung darstellt, ist die spätere Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer somit eine Zweitausbildung mit der Folge, dass die Kosten von 40.000 € als Werbungskosten abzugsfähig sind (BFH Urteil vom 30.09.2008 – VI R 4/07.

  • Trotz Erstausbildung abzugsfähig (Ausbildungsdienstverhältnis)

Ausbildungskosten sind auch in einer Erstausbildung als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die  Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Lehre) stattfindet (Ausbildungsdienstverhältnis / § 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).

Dies bedeutet: Wird ein Auszubildender (Lehrling) im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Beruf ausgebildet, sind die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Ausgaben des Auszubildenden als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie mit steuerpflichtigen Einnahmen  - das ist die Ausbildungsvergütung – in wirtschaftlichem Zusammen hang stehe

Fortbildungskosten  Anlage N 

♦   Ausbildungskosten = Sonderausgaben

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug für Erstausbildungskosten ist bis zu einem Betrag von 6.000 € jährlich zulässig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt nur, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dann ist ein Werbungskostenabzug zulässig.

Ausbildungskosten  Anlage Sonderausgaben

Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:

  • Lehrgangs- und Studiengebühren, Kosten für Fachbücher und anderes Lernmaterial, Fahrtkosten,
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • Tagespauschale für Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung (Homeoffice) und
  • Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung.
  • Bei einem Vollzeitstudium oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme können Sie für die Wege zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung die Entfernungspauschale geltend machen.

Wichtig

Ausbildungskosten wirken sich nur aus, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen haben, das den Grundfreibetrag übersteigt. 

♦   Beispiele für Kosten der Ausbildung / Fortbildung

  • Kosten zum Erwerb einer Fremdsprache

Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen (z.B. in einer Fremdsprache) sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert (BFH Urteil v. 10. 4. 2002 – VI R 46/01)

  • Computer-Kurs / PC-Kurs

Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen zum Erwerb dieser Kenntnisse Erwerb abzugsfähig, wenn sie für die berufliche Weiterentwicklung zwingend erforderlich sind. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2005 - 5 K 1944/03).

  •  Abendkurse an der Volkshochschule

Aufwendungen für den Besuch von Abendkursen an Volkshochschulen sind i. d. R. weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar, weil sie der Erweiterung der Allgemeinbildung dienen und es sich insoweit um Kosten der Lebensführung handelt.

Die Aufwendungen können Ausbildungskosten sein, wenn es sich um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erste Berufsausbildung handelt.

Der Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind (R 9.3 LStR 2013). 

Die Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, einzutragen in die Anlage N Zeile 46.

  • Berufsfortbildung

Berufsfortbildung ist jede beruflich veranlasste Ausbildung oder Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Das können sein:  

  1. Umschulung in einen anderen Beruf,
  2. Fortbildungsseminare im ausgeübten Beruf,
  3. Studium nach einer Ausbildung (Lehre),
  4. Masterstudium nach einem Bachelorstudium,
  5. Zweitstudium. 
  • Erstattung durch den Arbeitgeber

Erhält der Arbeitnehmer Fortbildungskosten wie z. B. Kursgebühren von seinem Arbeitgeber später erstattet, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die erstatteten und versteuerten Beträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Versteuerung und Abzug gleichen sich aus.   

Ausnahme

Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmter Höhe darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten und sind folglich - weil steuerfrei - nicht im Bruttolohn enthalten (§ 3 Nr. 16 EStG). Die steuerfrei erstatteten Beträge dürfen nicht als Werbungskosten eingetragen werden, weil sie mit steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen (§ 3c EStG). Nur soweit sie nicht steuerfrei sind, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden.