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Hauptvordruck
⇒ Arbeitnehmer-Sparzulage / Zeile 1 und 35
Teile des Arbeitslohns können als vermögenswirksame Leistungen angelegt und durch eine Sparzulage steuerlich gefördert werden. Rechtliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz. Den Antrag auf die Arbeitnehmer-Sparzulage stellen Sie in Ihrer Steuererklärung in den Zeilen 1 und 35.
Hauptvordruck
Die Arbeitnehmer-Sparzulage für Ihre >>vermögenswirksamen Leistungen<< erhalten Sie nicht mit Ihrem Steuerbescheid ausgezahlt, sie wird vielmehr vom Finanzamt lediglich festgesetzt. Die Auszahlung erfolgt erst später, wenn die Festlegungsfrist abgelaufen ist.
♦ Arbeitnehmer-Sparzulage im Detail
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist in Deutschland eine staatlich gewährte Geldzulage zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer. Sie ist eine staatliche Subvention für vermögenswirksame Leistungen, also Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns sind vermögenswirksame Leistungen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist die staatliche Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern auf der Grundlage der Regelung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG). Dies gilt für Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers zuständige Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist regelmäßig mit der Einkommensteuererklärung zu beantragen. Die festzusetzende Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.
Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:
Werden beide Anlageformen bedient, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage bei zwei Verträgen somit höchstens:
Angelegt als Produktivkapital 400 € x 20 % = 80 €
Angelegt im Bausparvertrag 470 € x 9 % = 43 €
Summe 123 €
Einkommensgrenzen
Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen ist, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Diese betragen:
Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen und in den Fällen von Freibeträgen für Kinder gibt es Besonderheiten.
Sperrfristen
Die festgesetzte Arbeitnehmer-Sparzulage wird grundsätzlich angesammelt und erst ausgezahlt, wenn:
Beide Förderungen sind nebeneinander möglich.
♦ Tipp
Die Arbeitnehmer-Sparzulage können Sie parallel für bei Anlage-Typen kassieren. Wenn Sie also im laufenden Jahr 400 € in einen Wertpapier-Sparvertrag und 470 € in einen Bausparvertrag einzahlen, erhalten Sie 80 € Sparzulage für den einen und 42.30 € für den anderen Vertrag, zusammen also 122.80 €. Leider gilt in diesem Fall für beide Anlage-Typen die Einkommensgrenze von 17.900 / 35.800 € (Alleinstehende / Ehepartner).
eDaten bei Papierformularen
Die notwendigen Daten (elektronische Vermögensbildungsbescheinigung) werden von Ihrem Anbieter elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Bei Neuverträgen (Vertragsabschluss nach dem 25.5.2018) erfolgt eine Datenübermittlung nur, wenn Sie in diese eingewilligt haben. Die bisherige Anlage VL wird nicht mehr ausgestellt.