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Anlage Vorsorgeaufwand

Wahlleistungen zur Krankenversicherung und zur  Pflegeversicherungen (Zeile 22) sind lediglich in Höhe bestimmter Höchstbeträge abzugsfähig. Die  abzugsfähigen Höchstbeträge für sämtliche "weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen" (Zeile 22 und 45-50) betragen 1.900 € oder 2.800 € (Ehepartner doppelte Beträge). 

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Höchstbeträge für weitere Vorsorgeaufwendungen< eintragen.

♦   Wahlleistungen können sein

  • Ambulante Leistungen durch einen Heilpraktiker
  • Erstattung von Aufwendungen für ein Einbettzimmer
  • Erstattung von Aufwendungen für Chefarztbehandlungen oder eines Zweibettzimmers
  • Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Leistungen
  • kieferorthopädischen Leistungen
  • Krankentagegeld oder Krankenhaustagegeld

Bespiel:

Ein Steuerpflichtiger hat neben den Basisleistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Wahlleistungen 4.200 € aufgewendet.

Anlage Vorsorgeaufwand

Wichtig: Leider wirken sich die Beiträge für Wahlleistungen in der überwiegenden Zahl der Fälle steuerlich nicht aus, da der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen meistens bereits durch die Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung "verbraucht" ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).

Damit hat es folgende Bewandtnis:

Sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als der Höchstbetrag, werden diese als Sonderausgaben angesetzt. Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können in diesem Fall nicht mehr abgezogen werden (sind verbraucht). Diese weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zur Haftpflichtversicherung wirken sich daher nur aus, wenn die geleisteten Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung geringer sind als der anzusetzende Höchstbetrag, was indessen selten der Fall ist.

  • Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld / Zeile 22

Die Prämien für beide Versicherungen gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und sind im Rahmen der Höchstbeträge absetzbar (§ 3 Abs. 3 KVBEVO. Die Beiträge sind in Zeile 22 anzusetzen.

Das Krankentagegeld ist eine Leistung, die den Verdienstausfall ersetzt, der durch Arbeitsunfähigkeit als Folge von Krankheit oder Unfall entsteht.

Krankenhaustagegeld ist hingegen eine in vertraglich festgelegter Höhe gezahlte Leistung für den Zeitraum einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung im Krankenhaus.  

  • Reisekranken- oder Auslandskrankenversicherung / Zeile 22

Krankenschutz im Ausland gehört zu den Wahlleistungen. Wer für Auslandsreisen eine Krankenversicherung abschließt, kann die Beiträge nur im Rahmen der Höchstbeträge absetzen. Die Beiträge sind also als Wahlleistung in > Zeile 23 einzutragen absetzbar (BMF, Schreiben v. 13.9.2010, BStBl 2010 I S. 681, Tz 57).