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Anlage Vorsorgeaufwand

Kaum jemand blickt bei den Lebensversicherungen so richtig durch. Es lässt sich indessen ein einfaches Prinzip erkennen: 

Der Abzug der Beiträge zu Lebensversicherungen ist in § 10 geregelt: Es gibt Lebensversicherungen als Leibrente mit und ohne Kapitalauszahlung bzw. Kapitalwahlrecht. Je nach Versicherungsart sind beim Abzug als Vorsorgeaufwendungen niedrige Höchstbeträge oder hohe Höchstbeträge vorgesehen.

Die Steuerpflicht der Einnahmen ist in § 22 EStG geregelt: Für bestimmte Rentenversicherungen mit und ohne Kapitalauszahlung bzw. Kapitalwahlrecht gilt ein - niedriger - steuerpflichtiger Anteil (sog. Ertragsanteil) oder ein - hoher - steuerpflichtiger Anteil (sog. Besteuerungsanteil).

Vereinfacht gesehen lässt sich sagen: Der niedrige Höchstbetrag (1.900 € / 2.800 €) ist mit einem  niedrigen steuerpflichtigen Anteil (Ertragsanteil) verbunden. Wohingegen der hohe Höchstbetrag (26.528 € / Wert für 2023) mit dem hohen Besteuerungsanteil verbunden ist.  

♦   Risikolebensversicherungen / Vertragliche Leistung nur im Todesfall 

Die Beiträge sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen - mit niedrigen Höchstbeträgen - steuerbegünstigt (Höchstbetrag 1.900 € / 2.800 €).  Die Beiträge sind einzutragen in Zeile 46.

♦   Andere Lebensversicherungen

 Nach dem Alterseinkünftegesetz 2005 wird bei Lebensversicherungen zwischen Neuverträgen (ab 2005) und Altverträgen (vor 2005) unterschieden.

  • Lebensversicherungen als Neuverträge (ab 2005)

Sie sind als Basis-Altersrenten - mit hohen Höchstbeträgen - steuerbegünstigt, wenn sie eine lebenslange Rente vorsehen, die nach dem 60. Lebensjahr (ab 2012 nach dem 62. Lebensjahr beginnt (Rürup-Rente  / Höchstbetrag 25.639 € / 51.278 € mit 94 % / Werte für 2022). Die Beiträge sind einzutragen in Zeile 8.

  • Lebensversicherungen als Altverträge (vor 2005)
  1. mit Kapitalauszahlung oder mit Kapitalwahlrecht sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen - mit niedrigen Höchstbeträgen -  steuerbegünstigt (Höchstbetrag 1.900 € / 2.800 €). Die Beiträge sind einzutragen in Zeile 47.
  2. ohne Kapitalauszahlung oder ohne Kapitalwahlrecht sind als sonstige Vorsorgeaufwendungen mit niedrigen Höchstbeträgen steuerbegünstigt (Höchstbetrag 1.900 € / 2.800 €). Die Beiträge sind einzutragen in Zeile 48.

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