Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage AV

♦   Wichtig

Nur wer in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann auf Antrag für Altersvorsorgebeiträge eine Sparzulage erhalten. Das Gleiche gilt für versicherungsfrei Beschäftigte, ferner für Beamte, Beamte, Richter und Berufssoldaten (§ 79 EStG). 

  • Ehepartnerregelung

Gehört nur ein Ehepartner unmittelbar zum begünstigten Personenkreis, kann der andere Ehepartner mittelbar begünstigt sein. 

Es gibt also unmittelbar bzw. mittelbar begünstigte Personen. 

♦  Unmittelbar begünstigt sind:

  • Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beamte, Richter, Soldaten, Wehr- und Zivildienstleistende
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen, z. B. Kranken-, Arbeitslosen- oder Übergangsgeld, Hartz IV-Bezieher
  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobber), die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten
  • Personen im Vorruhestand
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit
  • Personen, die eine Versorgung wegen vollständiger Dienstunfähigkeit erhalten
  • Nicht erwerbstätige Pflegepersonen mit einem Pflegeeinsatz von mindestens 14 Wochenstunden
  • Kindererziehende ohne Einkommen während der Kindererziehungszeiten für 3 Jahre
  • Landwirte, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind.

Ruheständler (Rentner und Pensionäre) sind nicht unmittelbar begünstigt. Warum auch, wo sie doch bereits über eine Altersversorgung verfügen? Es sie denn, sie haben Nebeneinkünfte aus einem aktiven Arbeitsverhältnis.

♦   Nicht begünstigt sind: 

  • Nicht begünstigt sind freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geringfügig Beschäftigte, die bei Beschäftigung einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt haben, auch geringfügig selbstständig Tätige ohne Rentenversicherungspflicht (z. B. Studenten – auch während eines Praktikums),
  • Nicht begünstigt sind ebenfalls von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, Selbstständige und Gewerbetreibende; Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

♦   Mittelbar begünstigte Personen

Ist bei Ehepartnern nur einer unmittelbar begünstigt, kann der andere Ehepartner gleichwohl einen eigenen Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abschließen. Er ist dann (über den unmittelbar begünstigten Ehepartner) mittelbar begünstigt. Ein mittelbar begünstigter Ehepartner hat also Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, wenn der unmittelbar begünstigte Ehepartner eigene geförderte Vorsorgebeiträge geleistet hat.

Dies bedeutet:

Der Höchstbetrag von 2.100 € für den Sonderausgabenabzug verdoppelt sich nicht, er erhöht sich aber um 60 €, wenn der andere Ehepartner mittelbar begünstigt ist. 

Wer somit nicht Arbeitnehmer ist, kann als Ehepartner mittelbar begünstigt sein. Die Voraussetzungen liegen vor, wenn

  • beide Ehepartner nicht dauernd getrennt leben,
  • beide Ehepartner in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union wohnen,
  • der andere Ehepartner zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrages im jeweiligen Beitragsjahr mindestens 60 € als Sockelbetrag gezahlt hat.

Beispiel:

Heinz ist Alleinverdiener, seine Ehefrau Heike versorgt den Haushalt. Jeder Ehegatte hat einen auf seinen Namen lautenden Sparvertrag abgeschlossen. Heinz ist unmittelbar begünstigt, wenn er Beiträge in seinen Vertrag geleistet hat. Heike als Nichtverdiener-Ehegatte ist mittelbar begünstigt, wenn sie mindestens 60 € in ihren Vertrag eingezahlt hat.