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Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung als Werbungskosten können abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG).

Sie können hier in Zeile 60

  • die tatsächlich auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen oder
  • die Jahrespauschale von 1.260 € eintragen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind.

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, mindern Sie die Jahrespauschale um jeweils ein Zwölftel.

  • Homeoffice / Tagespauschale

Haben Sie kein häusliches Arbeitszimmer und üben Sie Ihre beruflichen Tätigkeiten ganz oder teilweise im Homeoffice aus, können Sie dafür die Tagespauschale (Zeile 62) geltend machen. Die Tagespauschale im Homeoffice beträgt 6 € je Kalendertag. Das Finanzamt berücksichtigt bis zu 210 Tage, höchstens 1.260 € (210 Tage x 6 € je Tag). Tragen Sie in Zeile 61 die Anzahl der Tage mit beruflicher Tätigkeit im Homeoffice ein.

Übersicht

Häusliches Arbeitszimmer mit Wahlrecht a) Nachweis der Aufwendungen oder  Voll abzugsfähig
  b) Pauschaler Abzug 1.260 € Jahrespauschale 
Homeoffice Pauschaler Abzug der Aufwendungen (6 € für  höchstens  210 Kalendertage, höchstens  1.260 € Tagespauschale 

⇒   Häusliches Arbeitszimmer / Begriff

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung als Werbungskosten können abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 EStG).

  • Alternativ Jahrespauschale

Wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kann anstelle der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 € (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden (Wahlrecht – § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 3 EStG). Dies gilt für den Fall, dass die tatsächlichen Aufwendungen den Betrag von 1.260 € nicht übersteigen. Der Betrag von 1.260 € ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind.

Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschafts- oder Kalenderjahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.

  • Art und Umfang der Nutzung

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird (BFH-Urteile vom 22. März 2016 – VIII R 10/12 und VIII R 24/12 und vom 8. September 2016 – III R 62/11); eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich (>BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14). Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein. In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 – VI R 130/01 und vom 19. September 2002 – VI R 70/01). So kann auch ein Raum z. B. im Keller (BFH-Urteil vom 11. November 2014 – VIII R 3/12) oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

Ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke”), ist kein häusliches Arbeitszimmer (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14). Hierfür können Aufwendungen oder die Jahrespauschale nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG abgezogen werden.

Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 – VI R 160/99 und vom 18. August 2005 – VI R 39/04). Maßgebend ist, ob eine innere häusliche Verbindung des Arbeitszimmers mit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen besteht. Dabei ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall entscheidend. Für die Anwendung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b, § 9 Absatz 5 Satz 1 und § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 EStG ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung, zu der das häusliche Arbeitszimmer gehört, gemietet ist oder ob sie sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet. Auch mehrere Räume können als ein häusliches Arbeitszimmer anzusehen sein; die Abtrennung der Räumlichkeiten vom übrigen Wohnbereich ist erforderlich.

In voller Höhe abzugsfähig sind Aufwendungen für fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteile vom 28. August 2003 – IV R 53/01 und vom 26. März 2009 – VI R 15/07).

Beispiel: Dem Grunde nach liegt ein häusliches Arbeitszimmer regelmäßig vor bei einem Raum, in dem der Steuerpflichtige einen Telearbeitsplatz unterhält und der dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspricht (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 – VI R 40/12).Arbeitsmittel zusätzlich geltend machen

Arbeitsmittel (z. B. ausschließlich beruflich genutzte Schreibtische, Bücherschränke oder Computer in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie können diese – ggf. im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 57 bis 59 zusätzlich geltend machen..

Ebenso zu den Werbungskosten zählen die Kosten für Materialien, die man für den Beruf braucht, wie zum Beispiel Bücher und Fachzeitschriften, Folien,  Musikinstrumente bei Musiklehrern, Musikanlagen oder CD-Player.

♦   Häusliches Arbeitszimmer / Begriff

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum in einer Wohnung, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend / fast ausschließlich beruflich genutzt und den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. 

In diesem Fall sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Dies betrifft hauptsächlich Personen, die ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten.  

Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann aus Vereinfachungsgründen die Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht nachweist. 

Hinzu kommen die Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers mit Mobiliar, technischen Geräten etc. 

  • Mehrere berufliche Tätigkeiten

Übt der Steuerpflichtige mehrere berufliche Tätigkeiten aus, ist es bei der Beurteilung als häusliches Arbeitszimmer auf die Gesamtheit aller Tätigkeiten abzustellen. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige in diesem Fall auf eine Aufteilung der Aufwendungen verzichtet oder der Jahrespauschale verzichtet auf die verschiedenen Tätigkeiten verzichtet und diese insgesamt nur einer Tätigkeit zuordnet. 

  • Homeoffice oder häusliches Arbeitszimmer 

Aber auch Arbeitnehmer, welche ihre Arbeit wechselweise mal im Betrieb und mal zu Hause ausüben, können ihren beruflichen Mittelpunkt zu Hause haben, wenn sie überwiegend (z. B. an drei von fünf Tagen in der Woche) zu Hause arbeiten.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, können aus Vereinfachungsgründen zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und der Jahrespauschale von 1.260 € wählen. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und der Jahrespauschale ist nebeneinander nicht möglich (konkurrierendes Wahlrecht). 

Beispiel

Arbeitnehmer A arbeitet an den ersten drei Tagen der Woche im Homeoffice und an zwei Tagen in der ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb (gleiche Tätigkeit zu Hause wie im Betrieb. Erst nach Auszug seiner Tochter am 1. 9. kann er deren bisheriges Kinderzimmer als häusliches Arbeitszimmer nutzen. Die jährlichen  Kosten für das Arbeitszimmer betragen 3.100 €.

Durch die überwiegende Arbeit im Homeoffice stellt die Wohnung den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Mangels häuslichem Arbeitszimmer in der Zeit vom 1.1. bis 31.8. (140 Tage) kann er nur die Tagespauschale in Höhe von (140 Tage x 6 € =) 870 € geltend machen. 

Ab dem 1.9. kann der Arbeitnehmer wählen: Tagespauschale für 4 Monate von (1.260 € : 4 =)  und den tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von (3.000 € : 12 x 4 =) 1.000 €. 

Anlage N

  • Lehrkräfte

Für Lehrkräfte bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, weil die Haupttätigkeit im Schulbetrieb geleistet wird. In diesen Fällen ist ab 2023 nur die Tagespauschale bis 1.260 € abzugsfähig. 

Dies bedeutet: Lehrkräfte, die zum Beispiel am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke zuhause arbeiten, können ab dem 1. Januar 2023 eine Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem sie tatsächlich zuhause arbeiten, abziehen. Diesen Betrag können sie indessen nur für maximal 210 Arbeitstage geltend machen.