Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Unfallkosten sind als Reisenebenkosten abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dabei gilt auch hier die allgemeine Regel: Nebenkosten teilen das Schicksal der Hauptkosten.

Anlage N

Dies will besagen: War die Reise beruflich veranlasst, sind alle Kosten absetzbar, auch die Unfallkosten. War die Reise nicht beruflich veranlasst, sind alle Kosten dieser Reise nicht abzugsfähig, auch die Unfallkosten nicht.

♦   Beruflich veranlasst sind Unfallkosten
1. Bei Dienstreisen und Fahrten von und zur ersten Tätigkeitsstätte.

2. Bei Umwegfahrten zur Arbeit zum Betanken des Fahrzeugs. Die Tankuhr muss allerdings auf Reserve stehen, ansonsten ist die Umwegfahrt privat veranlasst (BFH v. 11.10.1984 - VI R 48/81). 

3. Bei Fahrten von oder zu einem Betriebsausflug, Jubiläumsfeier. Die Fahrten gelten als Dienstreisen und sind somit beruflich veranlasst  (BFH v. 28.10.1994 – VI R 54/94);

4. Bei Fahrten zum Mittagessen in einer Gaststätte in der Nähe, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb keine Kantine unterhält (BFH v. 18.12.1981 - VI R 201/78).

♦   Nicht beruflich veranlasst sind Unfallkosten
1.  Unter Alkoholeinfluss (BFH v. 24.05.2007 - VI R 73/05),

2. Bei einer Fahrt auf einer Umwegstrecke
a) Lebensmittel zum Verzehr gekauft (BFH v. 12.01.1996 - VI R 69/95),

b) Kind morgens zur Schule / zum Kindergarten gebracht

⇒    Zusammenstellung der Unfallkosten

Hat es auf einer beruflichen Fahrt gekracht, gilt es, die Unfallkosten für die Steuererklärung zeitnah und vollständig zusammenzutragen.

                     Zusammenstellung der Unfallkosten
Der Unfallschaden ereignete sich am ......... gegen ....... Uhr anlässlich einer Dienstreise. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen von der Dienststelle ...... .
Unfallschilderung: Nach einem Fahrzeugstau auf der XYZ-Straße bin ich dem Vordermann aufgefahren.

Zusammenstellung

1.

Reparatur meines Fahrzeugs (Rechnungen anbei)

     ..........€
2. Gerichtskosten, Anwaltskosten   +..........€
3. Fahrten zum Gericht... km × 0,30 € =   +..........€
4. Schadenersatz an Dritte unter Verzicht auf Inanspruchnahme der eigenen Haftpflicht   +..........€
5. Nebenkosten (Abschleppen, Gutachter, Kleiderreinigung)   +..........€
6. Kosten der Reparatur des beteiligten Fahrzeugs   +..........€
7. Wertminderung meines Fahrzeugs   + ..........€
  Totalschaden:    
  Restbuchwert vor dem Unfall ..........€  
  Abzüglich Schrottwert - ..........  
  Verbleiben ..........€ > ..........
  Summe   ..........€
  Abzüglich Erstattungen von Dritter Seite   ..........
  Gesamtkosten   ..........€

♦   Tipp Peinlich aber wahr...

Bei der Rückkehr von einer Dienstreise mit dem Auto den eigenen Gartenzaun / das eigene Garagentor beschädigt? So etwas kann passieren und der Fiskus muss sich an den entstandenen Reparaturkosten beteiligen, nicht nur an den Reparaturkosten für das Auto, auch an der Reparatur des Gartenzauns / des Garagentores.

♦   Fahrzeug nach Unfall nicht sofort repariert

Reparaturkosten eines durch Unfall beschädigten PKW sind nur im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts abziehbar (BFH v. 13.03.1998 - VI R 27/97).

Ohne Reparatur kann alternativ eine Abschreibung auf den niedrigeren Wert des Fahrzeugs wegen auergewöhnlicher technischer Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden. Eine solche AfaA ist indessen aber auch nur im Jahr des Schadenseintritts möglich.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG sind AfaA zwar zulässig. Sie sind indessen grundsätzlich in dem Kalenderjahr vorzunehmen, in dem der Unfall geschehen ist, spätestens aber in dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige die außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung entdeckt hat. Es gebe auch kein Wahlrecht, mit der Geltendmachung der AfaA zu warten, bis feststehe, ob und in welcher Höhe der Schaden ersetzt werde.

Aufgepasst: Ist der Steuerbescheid für das Jahr des Schadenseintritts bestandskräftig, ohne dass Sie den Schaden geltend gemacht haben, ist ein Abzug der Unfallkosten nicht mehr möglich, es ist zu spät, die Kosten geltend zu machen

♦   Totalschaden

Bei einem Totalschaden ist der >>Restbuchwert<< als Werbungskosten absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG), wobei von einer üblichen Nutzungsdauer von 8 Jahren auszugehen ist. Es werden gegenübergestellt der rechnerische Buchwert vor dem Unfall (Anschaffungskosten abzüglich Abschreibung, also nicht der Zeitwert), und der Wert nach dem Unfall. Eine Wertminderung durch Unfall ist also nur möglich, wenn der Wert nach dem Unfall unter den rechnerischen (fiktiven) Buchwert des Fahrzeugs vor dem Unfall gefallen ist.

Dies bedeutet: Ist die Nutzungsdauer von 8 Jahren abgelaufen, also der rechnerische Buchwert Null Euro,  kann nichts mehr abgesetzt werden, so BFH, zuletzt im Urteil vom 24. 11. 1994 - BStBl 1995 II S. 318. Andernfalls würde der Steuerzahler ein bereits abgeschriebenes Auto nochmals absetzen können, so die Begründung. Also: Leider keine Werbungskosten bei Totalschaden eines Pkw nach Ablauf der Nutzungsdauer.

Bei einem Gebrauchtahrzeug beginnt die Nutzungsdauer für den Erwerber neu zu laufen und bestimmt sich nach der Restnutzungsdauer. 

Anmerkung: Die Wertminderung als Unfallfahrzeug (merkantiler Minderwert) berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug, wenn das Fahrzeug repariert wurde und weiterhin genutzt wird (BFH v. 31.01.1992 - VI R 57/88).

  • Glasbruchschaden versichert

War das Fahrzeug nicht vollkasko-, wohl aber teilkaskoversichert, muss Ihnen die Versicherung jedes beschädigte Glasteil an dem Fahrzeug ersetzen. Das sind nicht nur die Scheiben, auch beschädigte Spiegel, Scheinwerfer.

Das klappt auch, wenn das Fahrzeug, weil Totalschaden, nicht repariert wird (AG Wetzlar, Urteil vom 20.9.2001, Az: 35 C 1211/01). Die Versicherung muss nicht nur die beschädigten Glasteile ersetzen, sondern auch die fiktiven Einbaukosten erstatten.

Also: Glasbruchschaden zum Neuwert inklusive Einbaukosten bei der Versicherung geltend machen.