Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Unter Versorgungsbezügen versteht man Beamtenpensionen und Pensionen aus betrieblichen Versorgungszusagen. Es handelt sich um nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ( Einkünfte aus früheren Arbeitsverhältnissen / § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Eine Steuererklärung bleibt vielen Pensionären nicht erspart. Meist müssen sie wegen der höheren Pension etwas mehr Steuern zahlen als im Jahr zuvor. Denn ihr einmal festgelegter Versorgungsfreibetrag steigt nicht mit, sodass die höhere Pension in voller Höhe steuerpflichtig wird.

♦   Der Versorgungsfreibetrag

Von den Versorgungsbezügen wird ein Versorgungsfreibetrag abgezogen (§ 19 Abs. 2 EStG). Hierdurch sollen die Unterschiede in der Besteuerung der Versorgungsbezüge auf der einen Seite und der Besteuerung von Basis-Altersrenten auf der anderen Seite ausgeglichen werden.

In der Anlage N sind zur Erfassung des Versorgungsfreibetrages die Versorgungsbezüge zusätzlich in Zeile 11 einzutragen

Der Versorgungsfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch anhand der ELSTAM-Daten automatisch  berücksichtigt.

  • Auszug aus der Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG
Beginn der Versorgung % der Bezüge Höchstbetrag Zuschlag
Vor 2005 40 % 3.000 € 900 €
……. ……. ……. ……
2018 19.2 % 1.440 € 432 €
2019 17.6 % 1.320 € 396 €
2020 16.0 % 1.200 € 360 €
2021 15.2 % 1.140 € 342 €
2022 14.4 % 1.080 € 324 €
2023 13.6 % 1.020 € 306 €
……. ……. ……. …….
2039 0.8 % 60 € 18 €
2040 0.0 % 0 € 0 €

Beispiel: Versorgungsbezüge 2022

Beginn der Versorgung 2021: Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich nach der Höhe der Versorgungsbezüge des ersten Jahres nach Beginn der Versorgung, hier also 2021.

Bei Bezug einer Beamtenpension in 2022 in Höhe von 30.000 € beträgt der Versorgungsfreibetrag 14.4 % von 30.000 € = 4.320 €, höchstens 1.080 € + Zuschlag 324 € = 1.404 €.

Wichtig: Der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 1.404 € wird für die gesamte Dauer der Versorgung festgeschrieben, d. h. er ändert sich in den Folgejahren nicht, d. h. steigt nicht mit. Pensionssteigerungen sind somit in voller Höhe steuerpflichtig.