Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Arbeitnehmer  können sich gegenüber anderen Beschäftigten / freien Mitarbeitern durchaus als privilegiert betrachten. Deshalb ist es für Sie regelmäßig günstiger, wenn Sie als Arbeitnehmer und nicht als freier Mitarbeiter beschäftigt werden.

  • Vorteile auf den ersten Blick (§ 1 LStDV):

Feste Arbeitszeiten; feste Bezüge; Urlaubsanspruch; Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall; Überstundenvergütung; kein Kapitaleinsatz; keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln usw. Entscheidend ist, dass ein Arbeitnehmer nur seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, auf den Arbeitserfolg kommt es letztlich nicht an, er ist indessen weisungsgebunden. 

Die wichtigsten Privilegien

Eine ganze Reihe von steuerlichen Vorteilen genießen nur Arbeitnehmer. Dazu gehören an erster Stelle steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers. Steuerfreie Leistungen bringen aber auch dem Arbeitgeber Vorteile: Er kann sie als Betriebsausgaben absetzen und sie sind frei von Sozialabgaben, von denen auch er die Hälfte tragen muss.

 

Die Privilegien umfassen:

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG; Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2, 2b EStG); Elterngeld (§ 3 Nr. 67 EStG); Arbeitnehmer-Sparzulage (5. Vermögensbildungsgesetz); Anwendung der Sachbezugs-VO für freie Unterkunft u. Verpflegung; Rabattfreibetrag bei Personaleinkauf (§ 8 Abs. 3 EStG); Steuerfreie Sammelbeförderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG); Steuerfreie Kindergartenplätze (§ 3 Nr. 33 EStG); Steuerfreie private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte wie z. B. Telefon, Computer (§ 3 Nr. 45 EStG); Steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG); Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) nach § 3 Nr. 63 EStG; Pauschal besteuerter Arbeitslohn (§§ 40, 40a und 40b EStG), Anspruch auf Riester-Sparzulage nach dem 5. VermBG.

 

♦   Weitere Privilegien

Einige Lohnbestandteile sind darüber hinaus durch einen Freibetrag oder durch den ermäßigten Steuersatz begünstigt. Es handelt sich um:

  • Versorgungsbezüge Anlage N Zeile 11: Versorgungsfreibetrag
  • Entschädigungen Anlage N Zeile 16: Fünftelregelung nach § 34 EStG
  • Arbeitslohn für mehrere Jahre Anlage N Zeile 18: Fünftelregelgung nach § 34 EStG.

Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Versorgungsfreibetrag< und >Fünftelregelung<eintragen.