Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Einzelne Mahlzeiten / Speisen und Getränke im Wert bis 60 €, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Inventur, außergewöhnliche betriebliche Besprechung / Sitzung), unentgeltlich überlässt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR).
Entsprechendes gilt für Speisen und Getränke während einer Dienstreise.
Für die Besteuerung arbeitstäglicher Mahlzeiten in der Kantine gilt die SvEV mit den amtlichen Sachbezugswerten.
Für 2023 betragen die amtlichen Sachbezugswerte für ein Frühstück 2.00 €, für eine Hauptmahlzeit 3.80 €, bei Vollverpflegung pro Tag 9.60 €
Im Einzelnen R 8.1 Abs. 2 LStR.
Der Betrieb kann die Lohnsteuer übernehmen, indem er die kostenlosen Mahlzeiten pauschal mit 25 % versteuert (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In diesem Fall gehört der Wert dieser Mahlzeiten nicht zum versicherungspflichtigen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).