Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Einzelne Mahlzeiten / Speisen und Getränke im Wert bis 60 €, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich oder während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (Inventur, außergewöhnliche betriebliche Besprechung / Sitzung), unentgeltlich überlässt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 LStR).

Entsprechendes gilt für Speisen und Getränke während einer Dienstreise. 

  • Kantinenessen

Für die Besteuerung arbeitstäglicher Mahlzeiten in der Kantine gilt die SvEV mit den amtlichen Sachbezugswerten. 

Für 2023 betragen die  amtlichen  Sachbezugswerte für ein Frühstück 2.00 €, für eine Hauptmahlzeit 3.80 €, bei Vollverpflegung pro Tag 9.60 €

Im Einzelnen R 8.1 Abs. 2 LStR.

Der Betrieb kann die Lohnsteuer übernehmen, indem er die kostenlosen Mahlzeiten pauschal mit 25 % versteuert (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG). In diesem Fall gehört der Wert dieser Mahlzeiten nicht zum versicherungspflichtigen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).