Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass Teile des künftig fällig werdenden Arbeitslohns nicht sofort ausbezahlt, sondern einem  Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird, um ihn später  im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen.

Gut geschriebener Arbeitslohn auf einem Zeitwertkont0 fließt erst bei Auszahlung des Guthabens zu (§ 11 EStG). Deshalb gehört die Gutschrift im Arbeitszeitkonto nicht zum aktuellen Arbeitslohn.  

In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Der steuerliche Begriff des Zeitwertkontos entspricht insoweit dem Begriff der Wertguthabenvereinbarungen im Sinne von § 7b SGB IV (sog. Lebensarbeitszeit- bzw. Arbeitszeitkonto).

Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung wird der Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung ausgelöst.

Wird das Guthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (planmäßige Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung anzuerkennen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).

Beispiel

Zwischen dem 55-jährigen Arbeitnehmer A und seinem Arbeitgeber wird in 01 vereinbart, dass ab Januar 02 ein Drittel des Arbeitslohns in ein Zeitwertkonto eingestellt wird, das dem Arbeitnehmer während der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt werden soll. Das Arbeitsverhältnis soll planmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahrs (Jahr 12) beendet werden. Der aktuelle Jahresarbeitslohn beträgt 120.000 €. Nach sieben Jahren beträgt das Guthaben 290.000 € (einschließlich Wertzuwächsen).Der steuerpflichtige Arbeitslohn beträgt ab Januar 02 noch 80.000 € (BMF Schreiben vom 17.06.2009 - IV C 5 - S 2332).