Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Geringfügige Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn es sich um Sachbezüge handelt. Dazu gehören sog. Aufmerksamkeiten und Zuwendungen bis 50 € im Monat.

♦   Aufmerksamkeiten / R 19.6 LStR

Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist (R 19.6 LStR). Eines beruflichen Anlasses bedarf es nicht. 

Allerdings darf der Wert des Geschenkes je Ereignis den Betrag von 60 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreiten. Die 60 €-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach im Jahr  in Anspruch genommen werden, je nachdem, ob der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe zu einem Geschenk nutzt. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht.

Dies bedeutet: Jede Aufmerksamkeit dieser Art ist steuerfrei, unabhängig davon, wie oft der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer ein Sachgeschenk bis 60 € zukommen lässt.

Beispiel:

Der Arbeitnehmer oder seine Angehörigen erhalten aus besonderem Anlass (Geburtstag, Konfirmation usw.) als kleinere Aufmerksamkeit Blumen, Pralinen, Bücher usw. Diese Geschenke sind steuerfrei, sofern deren Wert im Einzelfall 60 € nicht übersteigt.

Grenzbetrag überschritten: Aufmerksamkeiten im Einzelfall im Wert von mehr als 60 € sind lohnsteuerpflichtig, auch wenn der persönliche Anlass hierfür unstreitig feststeht.

  • Getränke und Genussmittel vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit 

Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet.

♦   50 €-Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bedarf es zur Inanspruchnahme des 50 €-Freibetrags (Geringfügigkeit) eines beruflichen Anlasses. Geringfügige Zuwendungen sind steuerfrei, wenn sie pro Monat und Arbeitnehmer den Betrag von 50 € nicht übersteigen. Es handelt sich bei dem Betrag von 50 € um eine Freigrenze. Dies bedeutet: Ist der Wert höher als 50 €, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. 

Beispiel:

Der Arbeitnehmer A erhält monatlich einen Benzingutschein in Höhe von 50 €. Der Benzingutschein ist steuerfrei, weil er die Geringfügigkeitsgrenze von 50 € nicht übersteigt.

Tipp: Mit einer Zuzahlung die 50-€-Grenze retten.

Angenommen Sie haben eine Firmentankkarte, mit der Sie einmal im Monat tanken dürfen. Tanken Sie für 80 € und zahlen 30 € in die Firmenkasse, drücken Sie damit den Vorteil auf 50 €, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze von 50 € nicht überschritten wird.

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen. Sie gehören bis zu einem Wert von jeweils 60 € nicht zum Arbeitslohn.

Als Aufmerksamkeiten gelten somit Sachzuwendungen von jeweils bis zu einem Wert von 60 € für jede einzelne Aufmerksamkeit z. B. ein Blumenstrauß, ein Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Der Betrag von 60 € ist nicht zeitlich begrenzt, vielmehr ist jede einzelne  Aufmerksamkeit des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern für sich zu betrachten und bis 60 € steuerfrei. Wird im Einzelfall der Wert von 60 €  überschritten, ist der gesamte Betrag zu versteuern (R 19.6 LStR). Der Betrag von 60 € ist eine sog. "Freigrenze". 

Praktischer Fall

Zum Geburtstag erhält der Arbeitnehmer A, der als Zigarrenliebhaber bekannt ist, im März eine Schachtel mit Havanna-Zigarren im Werte von 50 €. Außerdem nimmt Arbeitnehmer A im März an einer Arbeitsbesprechung teil, an der Speisen und Getränke je Teilnehmer von 40 € serviert werden. Ferner erhält Arbeitnehmer A im März einen Tankgutschein über 50 €.

Alle diese im März gewährten Zuwendungen sind nicht zu besteuern.

Die Zigarren und das Arbeitsessen bleiben als Aufmerksamkeiten im persönlichen Bereich von jeweils bis 60 € außer Betracht. Der Tankgutschein ist zwar in der Arbeitsleistung begründet, gehört aber nicht zum Arbeitslohn, weil unterhalb der 50 €-Freigrenze  pro Monat liegt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).