Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

♦   Bahncard

Mit dem Kauf der BahnCard erwirbt der Kunde den Anspruch, über einen Zeitraum von einem Jahr Fahrscheine der DB AG und der kooperierenden Beförderungsunternehmen, wie z.B. Privatbahnen und Verkehrsverbünde zu einem ermäßigten Fahrpreis lösen zu können.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers gelten als steuerfreien Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.

Trägt  der Arbeitgeber die Kosten der Bahncard für Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers, sind die Aufwendungen als Reisekosten beim Arbeitnehmer somit steuerfrei.

Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers für eine vom Arbeitnehmer erworbene Bahncard zu Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern somit Aufwendungen für eine zu Auswärtstätigkeiten benutzte BahnCard steuerfrei ersetzen.

Die private Mitbenutzung der Bahncard durch den Arbeitnehmer ist kein steuerpflichtiger Sachlohn, wenn der Zuschuss aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ein eigenbetriebliches Interesse kann angenommen werden, wenn die BahnCard nach einer Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe allein durch die Nutzung für begünstigte Auswärtstätigkeiten für den Arbeitgeber zu einer Ersparnis führt (BMF Schreiben vom 15. 8.2019 – IV C 5).

Im Gegensatz zum Job-Ticket empfiehlt sich eine Bahncard bei umfangreicher beruflicher Reisetätigkeit. Dann erfolgt die Anschaffung der Bahncard aus eigenbetrieblichem Interesse, insbesondere, wenn während der Gültigkeitsdauer der Bahncard die Preisnachlässe für Dienstreisen die Kosten für die Bahncard übersteigen.

Bei sehr umfangreichen und weiten Dienstreisen bringt die BahnCard 100 besondere Vorteile.  Der Fiskus unterscheidet zwischen zwei Fallgestaltungen, wenn die BahnCard 100 auch für Privatfahrten genutzt werden kann (OFD Frankfurt/Main 31.07.2017 – S 2334 A – 80 – St 222).

Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern, die oft auf Dienstreisen sind, eine Bahncard auch zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen (§ 3 Nr. 13 oder 16 EStG). 

  • Prognose

Der Zuschuss zur Bahncard ist steuerfrei, soweit die Bahncard zu einer Ersparnis in Bezug auf die von der Steuerfreiheit erfassten Fahrten führt. 

Die private Mitbenutzung der BahnCard führt dann nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn d. h. zu einem geldwerten Vorteil (Sachlohn), wenn sich durch die Dienstreisen für den Arbeitgeber eine Kostenersparnis durch die BahnCard ergibt.

Im Fall des Zuschusses zur Bahn-Card muss im Detail ermittelt werden, ob die Kostenersparnis bereits im Bereich der nachgewiesenen beruflichen Fahrten, der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und der Privatfahrten erzielt wurde. 

Die Kostenersparnis muss indessen  größer sein als der Preis für die Bahncard. Dies kann der Arbeitgeber im Rahmen einer Prognoseberechnung feststellen.  Liegen die Aufwendungen des Arbeitgebers für die BahnCard unter den Fahrtkosten, die ohne die BahnCard entstanden wären, gehört der Kostenersatz zu den steuerfreien Reisekosten.

Beispiel

Der Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer kostenlos eine Bahncard 100 zur Verfügung, die 4.100 € gekostet hat und die er für Dienstreisen, für die Fahrten zur Arbeitsstätte und für Privatfahrten nutzen kann. Betragen die Fahrtkosten für Dienstreisen ohne Bahncard  mindestens 4.100 €, kann der Arbeitnehmer die BahnCard für Dienstreisen, aber auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Privatfahrten nutzen, ohne dafür einen geldwerten Vorteil versteuern zu müssen.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer für seine Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte unter Einsatz der Bahncard die volle ungekürzte  Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.

Jobticket

♦   Jobticket für Fahrten zur Arbeit / Familienheimfahrten

Jobtickets sind Fahrkarten im öffentlichen Nahverkehr und Fernverkehr (§ 3 Nr. 15 EStG). Die Finanzverwaltung geht aus Vereinfachungsgründen von öffentlichem Nahverkehr aus, wenn es sich nicht um Fernzüge (ICE, IC, EC ) oder Fernbusse handelt.

Trägt der Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung, sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, sind die Aufwendungen steuerfrei.

Im öffentlichen Nahverkehr ist eine private Ticketmitbenutzung unbeachtlich und bleibt steuerlich unberücksichtigt.

Im Fernverkehr gilt die Steuerfreiheit nur i. H. des Preises für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte wird um den steuerfreien Betrag gekürzt.

Jobtickts werden verwendet für 

  • Arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ( § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
  • Familienheimfahrten bei  doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG),
  • Dienstreisen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG), soweit die Fahrtkosten nicht freigestellt sind nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.  

Begünstigt sind öffentliche Verkehrsmittel, die nach einem festen Fahrplan verkehren, wie Bahnen, Busse und Schiffe und Fähren. Ausgeschlossen ist der Luftverkehr, desgleichen Fahrten mit dem Taxi (Taxi ist lt. BFH kein öffentliches Verkehrsmittel).

Es handelt sich um Zuschüsse für Aufwendungen, die der Arbeitnehmer leistet.

Die steuerfreien Zuschüsse mindern die Aufwendungen des Arbeitnehmers als Werbungskosten.

Anlage N

Der steuerfreie Betrag muss im Lohnkonto aufgezeichnet (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV) und in der LSt-Bescheinigung aufgeführt werden (§ 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 6 EStG).

  • Pauschalversteuerung 

Pauschal mit 15 %: Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass dieser den Wert der Fahrkarte im öffentlichen Nahverkehr pauschal mit 15 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG) versteuert. ✔ Der pauschal versteuerte Betrag ist auf die Entfernungspauschale anzurechnen. 

Pauschal mit 25 %: Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass dieser den Wert der Fahrkarte im Fernverkehr pauschal mit 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) versteuert. Der pauschal versteuerte Betrag ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Die pauschale Versteuerung mit 25 % gilt als Vollversteuerung, Besteuerung abgeschlossen.