Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

♦   Zuschüsse des Arbeitgebers / Zeile 54

Der Arbeitgeber kann Zuschüsse zu den Fahrtkosten leisten.

Übersicht

Als steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind begünstigt:

  • Jobtickets / Fahrkarten für Fahrten zur Arbeit, steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG,
  • Bahncard für Dienstreisen, steuerfrei nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG,
  • Sachzuwendungen im Rahmen der 50 € - Freigrenze / Tankkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
  • Arbeitgeberrabatte im Rahmen des Rabatt-Freibetrag von 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG). 
  • Pauschale Besteuerung mit 15 %: Zusätzlich kann der Arbeitgeber nicht steuerfreie Barzuschüsse (Benzingeld) oder Sachzuwendungen (Benzinkarten / Tankkarten) zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers leisten und diese pauschal mit15 % besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).

In allen diesen Fällen ist die Entfernungspauschale entsprechend zu kürzen. Dazu sind Eintragungen in Zeile 54 der Anlage N vorzunehmen.

Lohnsteuerbescheinigung Zeile 17 und 18

Anlage N

Pauschale Besteuerung mit 25 %: Eine höhere pauschale Besteuerung der oa von Arbeitgeberleistungen ist mit 25 % möglich. Dies entspricht einer vollen Besteuerung mit der Folge, dass eine Kürzung des Werbungskostenabzugs / der Entfernungspauschale unterbleibt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG / Keine Eintragung in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung). 

♦   Bahncard für Dienstreisen

Die Zuschüsse des Arbeitgebers gelten als steuerfreien Reisekostenersatz nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG.

Trägt  der Arbeitgeber die Kosten der Bahncard für Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers, sind die Aufwendungen als Reisekostenersatz beim Arbeitnehmer somit steuerfrei.

Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers für eine vom Arbeitnehmer erworbene Bahncard zu Auswärtstätigkeiten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern somit Aufwendungen für eine zu Auswärtstätigkeiten benutzte BahnCard steuerfrei ersetzen.

Die private Mitbenutzung der Bahncard durch den Arbeitnehmer ist kein steuerpflichtiger Sachlohn, wenn der Zuschuss aus eigenbetrieblichem Interesse erfolgt. Ein eigenbetriebliches Interesse kann angenommen werden, wenn die BahnCard nach einer Prognose zum Zeitpunkt der Hingabe allein durch die Nutzung für begünstigte Auswärtstätigkeiten für den Arbeitgeber zu einer Ersparnis führt (BMF Schreiben vom 15. 8.2019 – IV C 5).

Die BahnCard bleibt auch insoweit steuerfrei, als sie zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Tritt eine Vollamortisation unter Berücksichtigung der Auswärtstätigkeiten und der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ein, bleibt die Gestellung ebenfalls vollständig steuerfrei.

Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer für seine Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte unter Einsatz der Bahncard die volle ungekürzte  Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. 

♦   Sachzuwendungen / Tankkarten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Fahrtkostenzuschüsse außerhalb der öffentlichen Verkehrsmittel werden steuerlich nicht gefördert, so insbesondere keine Barzuschüsse. Diese sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Anders hingegen bei Sachleistungen z. B. in Form Tankkarten oder Benzingutscheinen. Sie sind bis zu 50 € im Monat steuerfrei (50 € - Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). 

  • Pauschale Versteuerung

Barzuschüsse

Der Arbeitgeber kann Barzuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten mit 15 % pauschal versteuern, soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach als Entfernungspauschale geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden.  Diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten

Sachleistungen 

Bei Sachleistungen über die 50 €-Freigrenze hinaus kann der Arbeitgeber diese - bis zur Höhe der Entfernungspauschale - mit 15 % pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). 

Die pauschal versteuerten Beträge werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Eine Anrechnung entfällt, wenn der Arbeitgeber diese Sachleistungen mit 25 % pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ESt4G).